Statuten

Hinweis: Im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Statuten sind weibliche Personen in der männlichen Sprachform miterfasst.

                                                                                         

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Unter dem Namen „Hauseigentümerverband Region Winterthur“ (statutarische Kurzbezeichnung HEV Winterthur) besteht ein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Verein gemäss Art. 60ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Winterthur.

 

Art. 2

Der Verband bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums.

 

Diese Aufgaben nimmt der HEV Winterthur in seinem Verbandsgebiet insbesondere wahr durch:

 

a) Stellungnahmen zu Rechtserlassen und Weisungen aller Art, namentlich auch durch Eingaben an gesetzgebende und vollziehende Behörden.

b) Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen (vereinsintern oder öffentlich).

c) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit durch Herausgabe einer Verbandszeitschrift, durch Internetpublikationen etc.

d) Dienstleistungen im Bereiche des Mietwesens durch Herausgabe oder Vermittlung von Drucksachen (Verträge, Formulare, Fachliteratur usw.) und Bekämpfung des übertriebenen Formalismus im Mietwesen.

e) Bekämpfung einseitiger und schädigender Steuerbelastungen auf Haus-, Stockwerk- und Grundeigentum.

f)  Führung einer ständigen Geschäftsstelle insbesondere mit folgenden Aufgaben:
- Erledigung der allgemeinen Verbandsgeschäfte.
- Unentgeltliche Beratung der Mitglieder in Rechts-, Verwaltungs-, Bau- und Steuerfragen rund                   um das Haus- und Grundeigentum. Aufwändigere Konsultationen können verrechnet werden.
- Betreuung der wirtschaftlichen Dienstzweige im Immobilienbereich wie Vermittlung, Bewertung und Verwaltung von Liegenschaften.

g) Weitere Aktivitäten, welche die Verbandsinteressen sowie die Wohn- und Lebensqualität im Zusammenhang mit dem Haus-, Stockwerk- und Grundeigentum fördern. Der HEV Winterthur ist im Rahmen seiner Zielsetzung zur Führung von Prozessen und zur Ergreifung von Rechtsmitteln im eigenen Namen sowie zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berechtigt.

 

Art. 3

Der HEV Winterthur gehört als Mitglied dem HEV Schweiz an. Er kann anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beitreten, insbesondere dem HEV Kanton Zürich.

 

Das Verbandsgebiet des HEV Winterthur umfasst die Bezirke Andelfingen, Pfäffikon und Winterthur. Es kann im Einvernehmen mit benachbarten Sektionen des HEV Schweiz erweitert werden. Der HEV Winterthur kann in seinem Verbandsgebiet Ortsgruppen unterhalten.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4

Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die Eigentümer, Miteigentümer, Nutzniesser oder Verwalter einer Liegenschaft oder eines Hausteils sind.

 

Des Weiteren können natürliche und juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die den Verbandszweck in irgendeiner Weise unterstützen.

 

Art. 5

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Fernschriftliche Erklärung (Fax, E-Mail etc.) ist formgenügend. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

Art. 6

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche oder fernschriftliche Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bei Austritt während des Jahres bleibt der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres geschuldet.

 

Art. 7

Mitglieder, die den Interessen des Verbandes entgegenarbeiten, ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen oder sich in anderer Weise der Mitgliedschaft unwürdig erweisen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses an die nächste Generalversammlung rekurrieren.

 

Art. 8

Mitglieder, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

III. Finanzielles

 

Art. 9

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder,

b) allfälligen von der Generalversammlung zu beschliessenden Extrabeiträgen,

c) dem Vermögensertrag,

d) dem Ertrag der wirtschaftlichen Dienstzweige,

e) freiwilligen Zuwendungen.

 

Art. 10

Der Jahresbeitrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu bezahlen. Einforderung auf dem Betreibungsweg durch die Geschäftsstelle ist zulässig.

 

Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

Art. 11

Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Es besteht keinerlei persönliche Ersatz-, Nachschuss- oder Haftpflicht der Mitglieder. Die Höhe des Jahresbeitrages ist aus den Protokollen der Generalversammlung ersichtlich.

 

Art. 12

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

Art. 13

Das Verbands- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

IV. Organisation und Verwaltung

 

Art. 14

Die Organe des Verbandes sind:

1. die Generalversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Ausschuss,

4. die Revisionsstelle,

5. die Geschäftsstelle.

 

 

Generalversammlung

 

Art. 15

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des HEV Winterthur. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der ersten Jahreshälfte statt.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 300 Mitgliedern einberufen werden, wobei die Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichnis offensteht. Art. 64 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten. Entsprechende Begehren sind schriftlich und begründet, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und der Anträge, der Geschäftsstelle einzureichen. Die Versammlung ist innert 3 Monaten durchzuführen. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt.

 

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden, mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Publikation in der Verbandszeitschrift oder der Lokalpresse.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

Art. 16

Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt im übrigen Art. 27.

 

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Über die Beschlüsse und die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu führen.

Art. 17

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes,

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes sowie Entlastung der Verwaltungsorgane,

c) Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren bzw. der Revisionsstelle,

d) Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Jahr,

e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,

f)  Änderung der Statuten,

g) Behandlung von Rekursen ausgeschlossener Mitglieder,

h) Beschluss über die Ergreifung von Volksinitiativen,

i)   Beschluss über Fusion und Auflösung nach Art. 27 der Statuten.

 

Allfällige Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsstelle spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen.

 

Vorstand

 

Art. 18

Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern (mit Einschluss des Präsidenten). Die Leiter der Ortsgruppen (Art. 3) sind Mitglieder des Vorstandes.

 

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl ist bis und mit dem Jahr möglich, in dem der Vorgeschlagene 65 Jahre alt wird.

 

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

 

 

 

Art. 19

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich oder mittels Generalversammlungsbeschluss anderen Organen übertragen sind, insbesondere

a) Wahrung der Verbandsinteressen,

b) Vorbereitung und Einberufung sowie Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,

c) Wahl des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Ausschusses,

d) Organisation und Überwachung der Verbandstätigkeit, namentlich der Geschäftsstelle,

e) Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis zu Fr. 20'000.-- im Einzelfall,

f)  Bestellung von Fachausschüssen und Umschreibung ihrer Aufgaben,

g) Anstellung des Geschäftsführers und Festsetzung seines Salärs,

h) Festsetzung der Entschädigungen an Vorstands- und Ausschussmitglieder, Rechnungsrevisoren, Delegationen und Vertretungen,

i)   Ergreifung von Referenden,

k) Gründung von Ortsgruppen.

 

Art. 20

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Stimmenmehr. Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.

 

Art. 21

Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten so oft einberufen, als es die Geschäfte erfordern. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

Im Weiteren versammelt sich der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.

 

Art. 22

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen kollektiv der Präsident und der Vizepräsident oder diese zusammen mit dem Geschäftsführer je zu Zweien.

 

Für verwaltungsinterne Angelegenheiten (Mitgliederdienst usw.) ist der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt. Für die wirtschaftlichen Dienstzweige bezeichnet der Vorstand die Zeichnungsberechtigten und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.

 

Ausschuss

 

Art. 23

Präsident, Vizepräsident, die vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer bilden den Vorstandsausschuss. Der Ausschuss ist zuständig für die ihm vom Vorstand von Fall zu Fall zur Erledigung übertragenen Aufgaben, sowie für alle Fragen, welche aus zeitlichen Gründen keinen Aufschub ertragen. Die Prozessführung durch die Geschäftsstelle bedarf der Genehmigung durch den Ausschuss.

 

Der Ausschuss kann über nicht budgetierte Ausgaben bis zu Fr. 10'000.-- im Einzelfall beschliessen.

 

Der Präsident kann zur Behandlung besonderer Geschäfte weitere Mitglieder des Vorstandes zu Ausschusssitzungen beiziehen. Der Geschäftsführer nimmt an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

Der Vorstandsausschuss trifft sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Ausschussmitglieder. Dem Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu.

 

Revisionsstelle

 

Art. 24

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmann. Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes auch eine ausgewiesene externe Revisionsstelle beauftragen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Revisionsstelle prüft alljährlich die Rechnungen und erstattet einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Die Revisoren sind befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen über die Buch- und Kassaführung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis zu wahren.

 

Geschäftsstelle

 

Art. 25

Der Geschäftsstelle obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte sowie aller Aufträge, welche ihr vom Vorstand, Ausschuss oder vom Präsidenten übertragen werden, insbesondere:

a) Buch- und Kassaführung,

b) Führung des Mitgliederverzeichnisses und Inkasso der Beiträge,

c) Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen,

d) Beratung der Mitglieder in allen Liegenschaften- und Mietfragen,

e) Verkauf von Drucksachen wie Formularen, Merkblättern, Vertragsvorlagen, Fachliteratur usw.,

f)  Betreuung der wirtschaftlichen Dienstzweige,

g) Redaktion und Herausgabe der Verbandsmedien.

 

Der Geschäftsstelle können durch den Vorstand weitere Tätigkeiten übertragen werden, die im Interesse des privaten Haus- und Grundeigentums bzw. des Verbandszweckes liegen.

 

Art. 26

Die Geschäftsstelle steht unter Leitung des Geschäftsführers. Der Vorstand erstellt für den Geschäftsführer ein Pflichtenheft. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

 

 

V. Fusion und Auflösung

 

Art. 27

Zu einer Auflösung des Verbandes oder zur Fusion mit einer anderen Vereinigung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Wird das Quorum nicht erreicht, so ist auf Antrag des Vorstandes oder von 300 Mitgliedern - vorbehältlich Art. 64 Abs. 3 ZGB - innert drei Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Diese entscheidet über den Antrag mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

Über die Verwendung des Vermögens entscheidet im Auflösungsfall die Generalversammlung, wobei die Verteilung an die Mitglieder ausgeschlossen ist. Im übrigen obliegt die Liquidation dem Vorstand.

 

 

VI. Schlussbestimmung

 

Art. 28

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 24. April 2002. Sie sind von der heutigen Generalversammlung genehmigt worden und treten sofort in Kraft.

 

Winterthur, 12. Mai 2010

 

Hauseigentümerverband Region Winterthur

 

Der Präsident:                                     Der Geschäftsführer:

 

Markus Hutter                                    Ralph Bauert

 

 

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