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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Kündigung der Mietwohnung wegen Eigenbedarf

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Wenn der Vermieter das Mietobjekt für sich oder nahe Verwandte nutzen möchte, kann das bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Nachfolgend wird die Kündigung wegen Eigenbedarf näher betrachtet.

Spricht der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auf amtlichem Formular aus, so kann der Mieter bei der Schlichtungsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eine Klage einreichen. Normalerweise werden zwei Dinge verlangt. Erstens, dass die Kündigung missbräuchlich ist und zweitens wird die maximale Erstreckungsdauer verlangt. Im vorliegenden Text wird auf die Missbräuchlichkeit der Eigenbedarfskündigung eingegangen.

Kündigung und Begründung

Nach Art. 266l Abs. 1 OR müssen Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich kündigen. Der Vermieter muss nach Art. 266l Abs. 2 OR mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. Im Kanton Zürich handelt es sich um das „Formular für die Mitteilung einer Kündigung des Vermieters/Verpächters von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 266 l und Art. 298 OR“.

Ordentliche Kündigungen müssen keine, ausserordentliche hingegen eine Begründung enthalten. Bei ordentlichen Kündigungen kann nach Art. 271 Abs. 2 OR der Mieter eine Begründung verlangen. Diese ist an keine besondere Form gebunden und kann auch in einem Begleitschreiben zum Formular mitgeschickt werden. Der Vermieter ist an die Begründung gebunden. Die Begründung ist nach Gesetz aber keine Gültigkeitsvoraussetzung der Kündigung.

Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs

Grundsätzlich sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs des Vermieters oder naher Verwandter nicht missbräuchlich. Hierbei müssen die Kündigungsmindestfristen von 3 Monaten bei Wohnräumen und 6 Monaten bei Geschäftsmieten eingehalten werden. Die Termine sind je nach Mietvertrag frei vereinbart worden. Es empfiehlt sich, bei einer Eigenbedarfskündigung diese im Begründungsfeld des amtlichen Formulars ausführlich zu begründen. Einfach das Wort „Eigenbedarf“ zu schreiben ist zu wenig. Hier sollte man kurz und prägnant darlegen, weswegen die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird, also die Gründe aufzählen. Zum Beispiel, dass die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Familienmitgliedes auf das Kündigungsdatum ausgesprochen wird, da dieses dann einzieht, weil es aus dem Ausland zurück kommt.

Ausserordentliche Kündigung nach Art. 261 Abs. 2 lit. a OR

Wechselt die Sache nach Abschluss des Mietvertrags durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung etc. den Eigentümer, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Der neue Eigentümer ist erst dann berechtigt zur Kündigung, wenn die Eigentumsübertragung im Grundbuch (Tagebucheintrag) stattgefunden hat. Er kann jedoch bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist bei Wohnräumen mit drei und bei Geschäftsräumen mit sechs Monaten auf den nächsten gesetzlichen Termin nach Ortsgebrauch oder einer dreimonatigen Mietdauer kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR).

Versäumt der neue Eigentümer auf den nächsten gesetzlichen Termin mit Einhaltung der gesetzlichen Frist nach Art. 261 OR zu kündigen, erlischt seine Berechtigung zur Kündigung nach Art. 261 OR. Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet der Veräusserer gegenüber dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden (Art. 261 Abs. 3 OR). Der Schadenersatzanspruch ist aber nur auf Fälle nach Art. 261 Abs. 2 OR beschränkt. Der Eigenbedarf muss konkret und aktuell und darf nicht hypothetisch sein.

Ist das Mietverhältnis im Grundbuch vorgemerkt, so ist eine Kündigung nach Art. 261 OR ausgeschlossen. Bei einem schon vorliegenden erstreckten Mietverhältnis bei Übernahme durch den neuen Eigentümer kann nicht basierend auf Art. 261 OR gekündigt werden. Besteht bei der Veräusserung der Liegenschaft eine dreijährige Kündigungssperre, so ist der neue Eigentümer an diese gebunden. Das heisst, man kann dem Mieter nur ausserordentlich kündigen oder nach Ablauf der Frist ordentlich

Grundsätzlich sind Kündigungen zwecks Verkauf der Liegenschaft nicht missbräuchlich. Hierbei wird die Kündigung ordentlich ausgesprochen. Auch hier empfiehlt es sich die Kündigung im Hinblick auf den Verkauf des Mietobjektes zu begründen. Zu Beweiszwecken sollte die Vermieterschaft zum Kündigungszeitpunkt z.B. einen Maklervertrag oder dergleichen vorweisen können, um die Eigenbedarfskündigung zu untermauern.

Kündigung während des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens und Kündigungssperrfrist

Wird während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens eine Kündigung ausgesprochen, ist diese nach Art. 271a Abs. 3 lit. a OR bei vorliegen eines dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte nicht anfechtbar. Das gleiche gilt für Kündigungen während der dreijährigen Sperrfrist, nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens, bei dem der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, oder seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat, oder auf die Anrufung des Richters verzichtet hat oder mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR).

Definition einiger Begriffe

Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte

Zum Eigentümer, nahen Verwandten und Verschwägerten gehören der Ehegatte, eingetragene Partner, Konkubinatspartner, Kinder, Eltern, Grosskinder, Geschwister und deren Ehegatten.

Dringender Eigenbedarf

Unter „dringendem Eigenbedarf“ wird ein ernsthafter, aktueller und ausgewiesener Eigenbedarf für sich oder nahe Verwandte verstanden. Es muss keine Zwangs- oder Notlage herrschen. Es ist somit dem Vermieter nicht zuzumuten aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen zu verlangen auf die Nutzung der Mietsache zu verzichten.

Bei der Schlichtungsverhandlung wird die Dringlichkeit ins Verhältnis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit des Mietvertrages gesetzt. Hierbei wird die zeitliche und sachliche Komponente berücksichtigt. Dies bedeutet, dass alle erheblichen Umstände auf Seiten des Vermieters objektiv beurteilt werden. 

Der „dringende Eigenbedarf“ ist bei der „Ausserordentliche Kündigung nach Art. 261 Abs. 2 lit. a OR“ und der „Kündigung während des Schlichtungsverfahrens, Gerichtsverfahrens und Kündigungssperrfrist“ der gleiche.

Fristen und Termine

Die Kündigungsfristen sind in den Art. 266b bis 266f OR geregelt. Bei Wohnungen beträgt diese nach Gesetz drei und bei Geschäftsräumen sechs Monate. Gemäss Gesetz gelten bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266c, 266d OR). Im Kanton Zürich gelten Ende März und Ende September und in Winterthur auch Ende Juni als ortsübliche Termine.

Erstreckung

Eine Erstreckung (maximal 4 bei Wohnräumen und 6 Jahre bei Geschäftsräumen nach Gesetz) kann bei Vorliegen eines Eigenbedarfs trotzdem vorliegen. Nach Art. 272 Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen. Nach Art. 272 Abs. 2 OR muss die Schlichtungsbehörde aber bei der Interessenabwägung unter anderem die Umstände des Vertragsabschlusses, die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten, einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die  die Dringlichkeit dieses Bedarfs und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume berücksichtigen.

Wichtig ist, dass die Begründung wahr und plausibel ist. Die Vermieterschaft trägt die Beweislast im Zeitpunkt der Kündigung für den geltend gemachten Eigenbedarf. Stellt sich bei der Schlichtungsverhandlung heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist und der wahre Grund sich nicht eruieren lässt, so basiert die Kündigung auf keinem ernsthaften, schutzwürdigen und zulässigen Grund. Sie ist missbräuchlich.

Fazit

Will man eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, sollte man sich dies genau überlegen und keine andere Wohnmöglichkeit haben sowie auch eine mögliche Erstreckung des Mieters vor der Schlichtungsbehörde ins Auge fassen. Es ist zu empfehlen, dass bei kritischen Fällen man sich vor dem Aussprechen der Kündigung beraten lässt.

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

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