Jump to main content
Logo HEV Region Winterthur Mitglied werden

Visitor notice

Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

Jetzt kostenlos downloaden

Reservationen beim Hauskauf

Datum
Kategorien

Verträge zum Kauf oder Verkauf von Liegenschaften müssen notariell beglaubigt werden, damit sie gültig sind. Fehlt die notarielle Beglaubigung sind die Verträge nichtig und für die Parteien nicht bindend. Diese Formvorschrift gilt auch für Reservationsverträge und Anzahlungen beim Liegenschaftskauf.

Reservationsvertrag

Beim Verkauf von Neubauten wird in der Regel ein Reservationsvertrag mit einer Anzahlung abgeschlossen. Häufig wird vereinbart, dass ein Teil der Anzahlung beim Verkäufer bleibt, falls der Kaufinteressent vom Vertrag zurücktritt. Meist werden diese Reservationsverträge nicht notariell beglaubigt und sind damit für beide Parteien nicht bindend.

Der Verkäufer kann die Immobilien an einen anderen Interessenten verkaufen und der Kaufinteressent kann vom Kauf zurücktreten. In beiden Fällen muss die Anzahlung dem Kaufinteressenten vollumfänglich zurückerstattet werden. Eine allfällige Rücktrittsentschädigung kann vom Verkäufer nicht geltend gemacht werden. Allenfalls kann der Verkäufer nachgewiesene Leistungen, welche auf Wunsch des Käufers bereits ausgeführt wurden, mit der Anzahlung verrechnen. Diese müssten aber weit über die normalen Verkaufs- und Planungsgespräche hinausgehen.

Reservationsanzahlung

Beim Verkauf von bestehenden Liegenschaften wird in der Regel auf einen Reservationsvertrag verzichtet. Vom Verkäufer, beziehungsweise von seinem Makler, wird aber häufig eine Reservationsanzahlung verlangt. Auch diese Anzahlung muss dem Kaufinteressenten wieder vollumfänglich zurückbezahlt werden, wenn der Verkauf doch nicht zustande kommt.

Bevor man eine Reservationsanzahlung von mehreren tausend Franken überweist, kann die Überprüfung der Seriosität des Vertragspartners nicht schaden. Tritt als Verkäufer eine renommierte Firma auf, wird die Anzahlung in der Regel wieder anstandslos zurückbezahlt. Vorsicht ist geboten, wenn ein Kaufinteressent die Anzahlung einer unbekannten Firma oder Privatperson überweisen soll. In einem solchen Fall wird die Anzahlung besser auf ein Sperrkonto einbezahlt, wenn der Verkäufer damit einverstanden ist.

Sowohl bei Reservationsanzahlungen wie auch bei Reservations- oder Kaufverträgen sollten sich Kaufinteressenten nicht unter Druck setzen lassen. Ein seriöser Makler oder Verkäufer wird immer genügend Zeit für eine sorgfältige Prüfung der Liegenschaft und Verträge gewähren. Wird diese Zeit nicht gewährt ist der Käufer gut beraten, wenn er den Kauf nochmals speziell gründlich prüft.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

Warenkorb

 Artikel