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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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99 %-Initiative schadet Immobilieneigentümern

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Mehrbelastung für Immobilieneigentümer und eine neue Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene: Das wären die Folgen der Juso-Initiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern», über die am 26. September abgestimmt wird. Folgende Fragen sollte man sich vor der Abstimmung stellen.

Am 26. September entscheidet das Schweizer Stimmvolk über die Juso-Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» (auch als 99%-Initiative bezeichnet). Die Initiative fordert eine steuerliche Mehrbelastung von Einkommen, die aus Kapitalanlagen erwirtschaftet werden. Entsprechende Kapitaleinkommen sollen – oberhalb eines noch unbestimmten Schwellenwertes – zu 150% besteuert werden. Neu sollen damit auch die Gewinne aus der Veräusserung von Immobilien auf Bundesebene besteuert werden, und zwar ab dem ersten Franken. Bislang wurden die Gewinne nur von den Kantonen besteuert.

Der so erzielte Mehrertrag soll gemäss Vorlage zu Art. 127a BV dazu eingesetzt werden, tiefe Arbeitseinkommen steuerlich zu entlasten und die soziale Wohlfahrt stärker zu unterstützen. Ziel der Volksinitiative ist eine zusätzliche einschneidende Umverteilung, die wirtschaftsschädigend ist. Sowohl der Bundesrat als auch der Stände- und Nationalrat empfehlen, die Initiative abzulehnen.

Der Vorstand des HEV Schweiz hat einstimmig die Nein-Parole zur Volksinitiative beschlossen. Denn sie hätte auch für Immobilieneigentümer eine steuerliche Mehrbelastung zur Folge.

Werden Immobilieneigentümer bei Annahme der Volksinitiative stärker zur Kasse gebeten?

Ja! Auch wenn der Initiativtext diverse Fragen und Begrifflichkeiten offen lässt und die konkrete Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen wird, würden Immobilieneigentümer sicher steuerlich stärker belastet. Alle Kapitaleinkommen – auch solche, die bislang steuerfrei waren – sollen zukünftig unterhalb des Schwellenwertes zu 100 % und oberhalb des Schwellenwertes zu 150 % besteuert werden müssen. Für Immobilieneigentümer würde voraussichtlich nicht nur die bisherige Steuerlast bei der Einkommenssteuer und bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer massgeblich ansteigen, sondern es winkt auch eine neue Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene, die zusätzlich zu der bisherigen kantonalen Grundstückgewinnsteuer erhoben würde. Gewinne aus der Veräusserung von Immobilien müssten neu auf Bundesebene unterhalb des Schwellenwertes zu 100 % und oberhalb des Schwellenwertes zu 150 % besteuert werden. Sicher ist, dass Immobilieneigentümer bei Annahme der Volksinitiative eine erheblich höhere Steuerlast zu tragen hätten.

Wie stark werden Immobilieneigentümer betroffen sein?

Das kann noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zum einen enthält der Initiativtext unbestimmte Begrifflichkeiten, zum anderen wurde der Schwellenwert noch nicht festgelegt. Je tiefer der Schwellenwert liegt, desto mehr Immobilieneigentümer sind betroffen. Da bei Annahme der Volksinitiative auch andere, bisher steuerfreie Kapitalgewinne wie z. B. Gewinne aus Wertschriften und Gewinne aus der Veräusserung von Immobilien auf Bundesebene zu 100% und oberhalb des Schwellenwertes zu 150% besteuert werden sollen, könnte die Steuerlast bei sehr vielen Immobilieneigentümern deutlich ansteigen.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer und wieso trifft diese Immobilieneigentümer steuerlich besonders stark?

Private Kapitalgewinne – z. B. bei der Veräusserung von Wertgegenständen, Aktien etc. – sind im heutigen Steuersystem steuerfrei. Nur bei Immobilienverkäufen sind die Kantone verpflichtet, den Gewinn (d. h. die Differenz zwischen den Anlagekosten, bestehend aus Erwerbspreis, Investitionen etc., und dem Veräusserungspreis) zu besteuern. Die Kantone können die Ausgestaltung mehrheitlich selbst regeln, so z. B. mit hohen Steuertarifen bei kurzer Haltedauer gegen Spekulationen und niedrigen Tarifen bei langer Haltedauer. Zudem wird die Steuerpflicht bei einer Ersatzbeschaffung aufgeschoben.

Gerade bei Eigentümern, die eine Immobilie für eine lange Zeit besessen haben, ist der Gewinn betragsmässig hoch, auch inflationsbedingt. Daher dürften die Kapitalgewinne aus Immobilienveräusserungen je nach Ausgestaltung des Schwellenwertes diesen Wert relativ häufig übersteigen. Das Ziel der Initiative, Immobilienspekulationen zu bestrafen, wird dadurch eher selten erfüllt, da die Anlagekosten bereits heute oft hoch sind. Bestraft werden stattdessen vor allem ältere Immobilieneigentümer, die ihre Immobilien nach langer Haltezeit veräussern.

Die Umverteilungsinitiative führt damit nicht nur generell eine neue Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene ab dem ersten Franken ein – und zwar ohne allfällige Steuerreduktionen bei langer Haltedauer –, sondern sieht vor, dass diese Gewinne bei Überschreitung des Schwellenwertes auf Bundes- und Kantonsebene sogar zu 150% besteuert werden könnten.

Was bedeutet Kapitaleinkommen?

Der Initiativtext lässt völlig offen, was genau unter dem neu zu besteuernden «Kapitaleinkommen» zu verstehen ist. Auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) kennen den Begriff nicht. Die Initianten halten explizit fest, dass auch Kapitalgewinn ein Teil vom Kapitaleinkommen ist, und erwähnen ausdrücklich die Wertsteigerung bei Immobilien.

Die genaue Bestimmung erfolgt jedoch erst durch die Umsetzung des Gesetzgebers. Es ist aber davon auszugehen, dass Immobilien als Kapital gelten und die Gewinne / Erträge aus Immobilien – Veräusserungsgewinne, Eigenmietwert, Miet- und Pachtzinserträge – damit unterhalb des Schwellenwertes zu 100 % und oberhalb des Schwellenwertes zu 150 % besteuert werden. Zudem werden Gewinne aus der Veräusserung von Immobilien neu auch auf Bundesebene besteuert, und zwar bereits ab dem ersten Franken.

Gibt es Kapitaleinkommen, das von der zusätzlichen Besteuerung ausgenommen ist?

Das ist noch unklar. In ihren Argumentarien erwähnen die Initianten zwar Ausnahmen von der zusätzlichen Besteuerung wie den Eigenmietwert und Auszahlungen aus den Pensionskassen (2. und 3. Säule), aus dem Initiativtext gehen diese Ausnahmen jedoch nicht hervor. Deshalb sind sie für die gesetzliche Umsetzung der Initiative nicht verbindlich.

Wie hoch ist der Schwellenwert?

Gemäss Vorlage sollen Kapitaleinkommensteile ab einem undefinierten Schwellenwert zu 150% besteuert werden. Der Schwellenwert wird in der Vorlage nicht beziffert, sondern soll vom Gesetzgeber festgelegt werden. Die Initianten erwähnen in ihren Argumentarien einen Betrag von Fr. 100 000.–. Je tiefer der Schwellenwert liegt, desto mehr Immobilieneigentümer sind betroffen. Da bei Annahme der Volksinitiative auch alle anderen Kapitalgewinne – auch die bislang steuerfreien wie z. B. Gewinne bei Wertschriften – zu 100 % und oberhalb des Schwellenwertes zu 150 % besteuert werden sollen, wird die Steuerlast bei sehr vielen Immobilieneigentümern deutlich ansteigen.

Klar ist, dass die Vorlage alle Immobilieneigentümer trifft, die eine Immobilie verkaufen und damit einen Gewinn erzielen. Der Gewinn würde bei Annahme der Volksinitiative neu auf Kantons- und Bundesebene besteuert werden – und zwar auch unterhalb des Schwellenwertes.

Die Umverteilungsinitiative der Jungsozialisten «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» würde zu einer neuen Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene sowie einer starken steuerlichen Mehrbelastung führen. Deshalb verdient sie ein klares Nein der Immobilieneigentümer.

HEV Schweiz

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