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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Das neue Wassergesetz

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Das neue Wassergesetz löst zwei bisherige Gesetze ab und regelt Fragen zur Gewässernutzung, zum Hochwasserschutz, der Wasserversorgung, der Gewässerraumfestlegung, der Revitalisierung von Gewässern, der Siedlungsentwässerung und der Abwasserreinigung. Hauptauslöser für das neue Gesetz sind die Vorgaben des Bundes, die den Kantonen die Ausscheidung von Gewässerräumen bis Ende 2018 vorschreiben.

Wasser ist eine Grundvoraussetzung für das Leben von Mensch, Tier und Pflanzen. Wasser ist ein Segen, wenn es ausreichend und in der nötigen Qualität vorhanden ist. Wasser kann aber auch zu einer grossen Gefahr werden, wenn es zu einem Hochwasser anwächst. Das Wassergesetz betrifft uns alle. Sei es als Verbraucher oder als Grundeigentümer.

Umsetzung der Bundesvorgaben

Der Bund macht den Kantonen bezüglich Gewässerraumausscheidung, Hochwasserschutz und Revitalisierung verbindliche Vorgaben. Im Gewässerraum gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Selbst Ersatzbauten sind nicht erlaubt. Es ist deshalb wichtig, dass bei der Ausscheidung von Gewässerräumen mit äusserster Zurückhaltung vorgegangen wird. Der bürgerlichen Mehrheit im Kantonsrat ist es gelungen, im neuen Gesetz den Grundsatz zu verankern, dass Ausscheidungen von Gewässerräumen unter grösstmöglicher Schonung des privaten Eigentums zu erfolgen haben.

Hochwasserschutz kommt eine grosse Bedeutung zu

Ein wirksamer Hochwasserschutz liegt im Interesse aller, vor allem der Grundeigentümer selber. Auch in diesem Bereich gilt es Aufwand und Nutzen gut abzuwägen. Ein Restrisiko ist auch mit grösstem Aufwand nicht auszuschliessen. Ein grosser Teil der Kosten muss von den Gemeinden übernommen werden. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass der Kanton die Anliegen der Gemeinden frühzeitig mit einbezieht.

Kanton und Gemeinden sind für die Wasserversorgung verantwortlich

Von links bis rechts besteht ein Konsens, dass die öffentliche Wasserversorgung unter der Kontrolle der Gemeinden verbleiben soll und aus den Gebühren keine Gewinne abgeschöpft werden dürfen. Das neue Wassergesetz hält erstmals fest, dass eine Übertragung von Aufgaben der Siedlungsentwässerung und der öffentlichen Wasserversorgung nur zulässig ist, wenn die Gemeinde oder ein Gemeindewerk die Mehrheit des Kapitals und mindestens zwei Drittel der Stimmrechte hält. Auf diese Weise sind „unfreundliche Übernahmen“ ausgeschlossen. Da die Siedlungsentwässerung und die öffentliche Wasserversorgung gebührenfinanziert sind und in diesen Bereichen keine Gewinne ausgeschüttet werden dürfen, ist eine Übernahme von Kapitalanteilen durch private Investoren sinnlos. Welcher Investor bindet schon seine Gelder in eine Anlage, die dauerhaft keine Rendite abwirft? Die bloss formelle Privatisierung, eine Auslagerung eines Teils der öffentlichen Aufgabe, wobei die Aufsicht bei Kanton und Gemeinden verbleiben muss, hat schon viele Jahrzehnte Tradition.

Heute existieren im Kanton Zürich rund 40 private Wasserversorgungen. Diese stehen unter Aufsicht des Kantons und den zuständigen Gemeinden. Zusammenschlüsse von kleineren Einheiten zu grösseren, sollen in Zukunft nicht verunmöglicht werden. Zudem haben zu möglichen Aufgabenübertragungen, Stimmbürgerinnen und Stimmbürger immer das letzte Wort.

Viele Anliegen der Grundeigentümer haben dank den bürgerlichen Parteien eine Mehrheit gefunden. Das neue Wassergesetz ist aus meiner Sicht ein schlussendlich gelungenes Werk. Das Referendum aus linksgrünen Kreisen – das zum Teil auf Unwahrheiten beruht - ist abzulehnen.

Autor

Hans Heinrich Raths

Vorstandsmitglied Hauseigentümerverband Region Winterthur

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