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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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E-Ladestation-Ausrüstungspflicht abgelehnt

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Der Kantonsrat hat am 30. Januar 2023 eine Motion abgelehnt, mit welcher der Gesetzgeber Haus- und Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer verpflichten wollte, im Mietbereich oder im Stockwerkeigentum Parkplätze mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszurüsten. Der HEV, der der Elektromobilität durchaus wohlgesinnt ist und Merkblätter für das Einrichten von Ladestationen für Elektrofahrzeuge herausgibt, lehnt staatlichen Zwang ab. Entsprechend ist er erfreut, dass der Vorstoss keine Mehrheit fand.

Mit dem Vorstoss wurde der Regierungsrat beauftragt, eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, damit Parkplätze im Mietbereich oder im Stockwerkeigentum mit Lade-Infrastrukturen für elektrisch betriebene Fahrzeuge erschlossen werden müssen. Damit wäre der Gesetzgeber entschieden zu weit gegangen.

Sache des Hauseigentümers

Der Entscheid, ob Liegenschaften mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausgerüstet werden sollen, soll weiterhin den Hauseigentümern, Vermietern und Stockwerkeigentümergemeinschaften überlassen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung ist vor dem Hintergrund der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie unverhältnismässig.

Vermieter kennen Bedürfnisse am besten

Auch kennen Hauseigentümer und Vermieter die Bedürfnisse ihrer Mieter besser als der Staat. Um auf dem Immobilienmarkt Erfolg zu haben, gehen die Vermieter bezüglich E-Ladestationen bereits heute nach Möglichkeit auf die Wünsche und Anliegen ihrer Mieter ein. Der HEV unterstützt Eigentümer und Vermieter dabei mit Merkblättern. So gibt er etwa ein Merkblatt heraus, dass detaillierte Erläuterungen zum Vorgehen bei der Erstellung von E-Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Einstellhallen im Stockwerk- bzw. Miteigentum enthält. Auch bei der Erstellung von E-Ladestationen im Mietverhältnis unterstützt der HEV Vermieter mit einem Merkblatt – insbesondere auch in mietrechtlicher Hinsicht. Die Politik tut deshalb gut daran, solch massive staatliche Eingriffe in privatrechtliche Vertragsverhältnisse zu unterlassen.

Leerrohre für Ladeinfrastruktur bei Neubauten bereits heute oft die Norm

Bei Neubauten realisieren viele Hauseigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften in Garagen und Autoeinstellhallen bereits heute oft Leerrohre für den Stromanschluss, damit die Infrastruktur für eine allfällig zukünftige Nutzung einer E-Ladestation bereits vorhanden ist. Eine staatliche Bevormundung ist deshalb unnötig.

Starke Zunahme der E-Mobilität

Auch haben sich E-Autos längst auf dem Markt etabliert. Nachdem bereits 2021 ein Rekordjahr war, hat sich das Wachstum im letzten Jahr fortgesetzt. Gemäss Angaben von Swiss eMobility betrug 2022 der Anteil reiner Elektrofahrzeuge an den neu zugelassenen Personenwagen 16.6 Prozent. Nimmt man zudem alle Steckerfahrzeuge – also reine Elektroautos und Plug-in-Hybride – zum Nennwert, dann fällt die Bilanz noch eindrücklicher aus: Ihr Anteil bei den Immatrikulationen betrug 2022 rund 25%. Das Prinzip der Freiwilligkeit hat sich im Bereich der E-Mobilität bewährt.

Keine Förderung mehr nötig

Angesichts dieser Zahlen ist die E-Mobilität im Grunde auf keine weitere staatliche Unterstützung mehr angewiesen. Statt staatlichen Zwangs braucht es – wenn überhaupt – (finanzielle) Anreize und eine Beschleunigung und Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für E-Ladestationen. Zwei Bereiche, in denen die Politik bereits gehandelt hat. So gilt seit dem 1. Januar 2023 die angepasste Bauverfahrensordnung, mit der das Bewilligungsverfahren für E-Ladestationen vereinfacht wurde. Auch hat der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates am 6. Februar 2023 einen Rahmenkredit von 50 Millionen Franken für ein befristetes Förderprogramm für E-Ladestationen gesprochen. Aus Sicht des HEV sind diese beiden Massnahmen ausreichend.

Motion möglicherweise bundesrechtswidrig

Nicht zuletzt hätte die Motion aus Sicht des HEV gegen übergeordnetes Bundesrecht verstossen. Das Stockwerkeigentum und das Mietrecht werden bundesrechtlich abschliessend geregelt. Ein Vorpreschen des Kantons Zürich in diesen Rechtsgebieten wäre nicht zuletzt auch rechtlich problematisch gewesen.

Autor

Hans Egloff

ehemaliger Nationalrat, Präsident Hauseigentümerverband Kanton Zürich und Hauseigentümerverband Schweiz

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