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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Empfehlungen oder Vorschriften?

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Der Regierungsrat hat seinen Vorschlag für die Anpassung des Energiegesetzes an die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014 (MuKEn2014) in die Vernehmlassung geschickt. Die Kantone streben damit einheitliche Vorschriften in allen Kantonen an. Da es sich bei der Energiedirektorenkonferenz (EnDK) jedoch nicht um ein Konkordat handelt, sind die kantonalen Parlamente frei, von den «Vorschriften» abweichende Bestimmungen zu erlassen.

Die jüngsten Abstimmungen über kantonale Energiegesetze in Solothurn und Luzern haben es gezeigt, wenn die Energiestrategie mit allzu strengen Vorschriften und Zwangsersatz von fossilen Heizungen einher gehen, lehnt das Volk dies ab. Luzern hat eine moderatere Version als Solothurn gewählt mit dem Ergebnis, dass die Vorlage in Solothurn scheiterte. In der Tat ist festzustellen, dass die Sensibilisierung für die Reduktion des CO2-Ausstosses im Wohnungsbau wie bei der Sanierung von Altbauten gut vorankommt. Auch der jüngste Energieplanungsbericht des Kantons Zürich zeigt, dass wir im Gebäudebereich auf Zielpfad sind, um die im Energiegesetz festgeschriebenen Ziele zu erreichen. Die Zürcher Regierung war daher gut beraten, auf überrissene Forderungen und Zwänge zu verzichten.

Auf den ersten Blick stellt man etliche Übereinstimmungen zwischen den MuKEn2014 und den geltenden Vorschriften im Kanton Zürich fest. Daraus zu schliessen, dass sich kaum etwas ändern wird, ist mindestens voreilig und nicht angezeigt.

Bekanntlich liegt der Teufel im Detail bzw. jeweils in den Verordnungen und Richtlinien zu den Gesetzen. Im vorliegenden Fall sollen die zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen gehörenden Ausführungsbestimmungen, welche in den MuKEn14 formuliert sind, in einer Änderung der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) einfliessen. Gemäss § 17 des Energiegesetzes (EnerG) bedarf diese der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Man ist daher gut beraten, die auf den ersten Blick moderat daherkommende Anpassung des EnerG sehr genau zu analysieren und zwischen den Zeilen zu lesen, was möglicherweise auf Hauseigentümer und Mieter zukommen könnte bzw. wird.

Die Regierung will erfreulicherweise keine Technologievorgaben im EnerG verankern. Die entsprechende MuKEn-Vorschrift, welche verlangt, dass jeder Neubau einen Teil des in ihm benötigten Stroms selber erzeugen soll, soll daher nicht übernommen werden. Zu Recht führt die Regierung an, dass die Pflicht zur Eigenstromerzeugung noch überhaupt nicht erprobt ist. Ähnliches gilt für erneuerbare Energien beim Wärmeerzeugerersatz.

Dass auf zusätzliche Fristen für den Ersatz von Elektroheizungen und Elektroboilern verzichtet wird, ist ebenfalls positiv zu werten, wobei grundsätzlich schwer verständlich ist, dass die Aufheizung von Wasser durch den selbst erzeugten überschüssigen Solarstrom nicht zulässig sein soll.

Auf die Bestimmung, dass in bestehenden Bauten eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Pflicht sein soll, wird verzichtet, was aus Sicht der Wohneigentümer positiv zu werten ist.

Der HEV Region Winterthur wird sich konstruktiv-kritisch an der Vernehmlassung beteiligen. Dabei wird die Leitlinie sein, die Wohneigentümer vor überrissenen Forderungen und Interventionen insbesondere in bestehende Bauten zu schützen. Neubauten werden und sollen auf dem Stand der Technik errichtet werden, Altbauten aber sollen soweit als möglich Bestandesschutz geniessen.

Autor

Martin Farner-Brandenberger

Kantonsrat und Präsident Hauseigentümerverband Region Winterthur

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