Bei der Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung will der Gemeinderat von Seuzach eine neue Grünflächenziffer einführen. Die geplanten Änderungen sind öffentlich aufgelegt, bis am 31. Dezember 2024 kann sich jedermann zur Vorlage äussern. Der Hauseigentümerverband hat eine Stellungnahme eingereicht und lehnt die Einführung einer neuen Grünflächenziffer ab.
Der Gemeinderat von Seuzach will eine Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung durchführen und hat die Vorlage am 1. November 2024 öffentlich aufgelegt. Bis am 31. Dezember 2024 kann sich jedermann zur geplanten Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung äussern und Einwendungen schriftlich beim Gemeinderat Seuzach einreichen.
Hauseigentümerverband lehnt neue Grünflächenziffer ab
Bereits seit längerer Zeit regelt der Paragraf 238 Abs. 3 PBG (kantonales Planungs- und Baugesetz) die Umgebungsgestaltung. Mit der baurechtlichen Bewilligung kann verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden.
Die Praxis zeigt, dass der Paragraf 238 Abs. 3 PBG den Gemeinden bereits genügend Handlungsspielraum gibt und vollkommen ausrechend ist. Viele Gemeinden verzichten deswegen auf eine zusätzliche Grünflächenziffer in den Bau- und Zonenordnungen. An der Gemeindeversammlung vom 16. September 2024 in Pfäffikon wurde die Einführung einer Grünflächenziffer in allen Zonen klar abgelehnt.
Am 8. April 2024 hat der Kantonsrat zudem den neuen § 238 a PBG verabschiedet. Der neue Paragraf ist sehr umfassend und schränkt im Bereich der Umgebung und deren Gestaltung weiter ein. Dieser Paragraf trat am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Konkret wurde das kantonale Planungs- und Baugesetz wie folgt angepasst:
§ 238 a PBG Begrünung der Gebäudeumgebung
1 Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs sind in angemessenem Umfang als ökologisch wertvolle Grünflächen zu erhalten oder herzurichten.
2 Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksflächen ist möglich gering zu halten.
3 Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume zu erhalten oder angemessene Ersatz- und Neupflanzungen vorzusehen. Es ist genügend Wurzelraum und ausreichender Raum für die Versickerung zu gewährleisten. Die ordentliche Grundstücknutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden.
4 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise ergänzende Bestimmungen enthalten.
5 Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Stellungnahme HEV Region Winterthur
Der Hauseigentümerverband Region Winterthur fordert auf die Einführung einer neuen Grünflächenziffer in der Bau- und Zonenordnung von Seuzach zu verzichten. Mit dem bestehenden § 238 Abs. 3 PBG und insbesondere mit dem am 1. Dezember 2024 in Kraft getretenen neuen § 238 a PBG sind bereits genügende und sehr einschränkende Regelungen vorhanden.