Unwetter vom 28. August 2026 im Raum Winterthur und Zürcher Unterland. Schadenabwicklung: Was fest zum Gebäude gehört, läuft im Kanton Zürich grundsätzlich über die GVZ. Bewegliche Sachen wie Hausrat oder Fahrzeuge melden Wohneigentümerinnen, Wohneigentümer und Mieterschaften bei ihrer privaten Versicherung.
Das heftige Hagelunwetter vom Freitagvormittag, 28. August 2026, hat den Norden des Kantons Zürich schwer getroffen. Besonders betroffen waren Gebiete in den Bezirken Bülach und Winterthur. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) rechnete bereits kurz nach dem Ereignis mit mehr als 2000 Schadenmeldungen und einer Schadensumme von rund 30 Millionen Franken. Schutz & Rettung Zürich nahm innert einer halben Stunde 450 Notrufe entgegen. Gemäss den Medienberichten wurden rund 40 Personen verletzt, mehrheitlich Kinder. Auch ich war mit meiner Familie in der Region Winterthur direkt betroffen und zu Hause am Arbeiten. Zunächst wurde es windig und stürmisch, dann plötzlich dunkel. Innerhalb kürzester Zeit herrschte eine eigentliche Weltuntergangsstimmung. Trotz der raschen Reaktion meiner Frau und mir konnten wir nicht mehr alle Sonnen- und Fensterstoren sowie Gartenmöbel in Sicherheit bringen.
Dann prasselten Hagelkörner von teilweise sieben bis acht Zentimetern Durchmesser auf unser Einfamilienhaus und auf die Region nieder. Sie trafen Dächer, Fassaden, Fenster, Glasflächen, Solar- und Photovoltaik-Anlagen sowie den Garten. Drei unserer dreifach verglasten Fenster gingen zu Bruch. Der Lärm war enorm und die Situation beängstigend – ein solches Ereignis hatten wir glücklicherweise noch nie erlebt.
Nach rund zehn Minuten war der Spuk vorbei. Was zurückblieb, war ein beträchtlicher Sachschaden. Auf den Strassen lagen Äste, Pflanzen und Gegenstände, bei zahlreichen Fahrzeugen waren Front- oder Heckscheiben zertrümmert. An vielen Gebäuden waren insbesondere die westseitigen Fassaden, Fenster, Dächer und Dachfenster schwer beschädigt.
Aufräumen – und sofort stellen sich wichtige Fragen
Nach dem Hagel folgten mühsame Aufräumarbeiten. Glasscherben, Äste und Wasser, das teilweise in die Wohnräume eingedrungen war, mussten beseitigt werden. Gleichzeitig stellte sich für viele Betroffene eine zentrale Frage: Wer hilft kurzfristig, wenn das Dach beschädigt oder die Wohnung nicht mehr dicht ist?
Trotz eines guten Netzwerks und zahlreicher Kontakte war es schwierig, kurzfristig geeignete Handwerker für dringende Noteinsätze zu finden. Gleichzeitig musste geklärt werden: Wie erfolgt die Schadenmeldung – und wer ist überhaupt zuständig?
Gerade nach einem solchen Grossereignis ist es wichtig, die Zuständigkeiten zu kennen.
Die wichtigste Frage: Gebäude oder bewegliche Sache?
Bei der Schadenabwicklung hilft eine einfache Faustregel: Was fest zum Gebäude gehört, fällt im Kanton Zürich grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der GVZ. Bewegliche Gegenstände sind dagegen Sache der privaten Versicherung.
Zum Hausrat gehören beispielsweise Möbel, Elektronik, Teppiche, Vorhänge und persönliche Gegenstände. Sie werden über die private Hausrat- bzw. Mobiliarversicherung abgewickelt. Bei Fahrzeugen ist in der Regel die Teilkaskoversicherung zuständig.
Was die GVZ bei Gebäudeschäden übernimmt
Die GVZ versichert Gebäude im Kanton Zürich gegen Elementarschäden grundsätzlich zum Neuwert. Zum versicherten Elementarschaden gehört auch Hagel. Der Selbstbehalt beträgt bei Elementarschäden 500 Franken pro Schadenereignis und Gebäude.
Auch Sofort- und Notmassnahmen sowie effektive Abbruch-, Aufräum- und Entsorgungskosten können übernommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist jedoch die Schadenminderungspflicht. Schäden, deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, sind nicht ohne Weiteres gedeckt. Dies kann insbesondere bei Storen und Rollläden eine Rolle spielen.
Storen: Nicht nur die Dellen zählen
Lamellenstoren sind bei Hagel besonders empfindlich. Bereits kleinere Hagelkörner können Schäden verursachen. Die GVZ weist zudem darauf hin, dass hochgezogene Storen besser vor Hagel geschützt sind.
Bei der Schadenaufnahme sollte deshalb nicht nur fotografiert werden, wie stark die Lamellen verbeult sind. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Store noch vollständig geöffnet und geschlossen werden kann und ob ihre Funktion beeinträchtigt ist.
Ob und in welchem Umfang ein Schaden entschädigt wird, hängt vom Einzelfall, den geltenden Versicherungsgrundlagen und dem Entscheid der GVZ ab. Eine pauschale Aussage, wonach jede sichtbare Delle vollständig ersetzt wird, wäre deshalb nicht sachgerecht.
Besonders wichtig bei Stockwerkeigentum
Bei gemeinschaftlichen Bauteilen sollte die Verwaltung die Schäden möglichst koordiniert aufnehmen und gegenüber der GVZ bündeln.
Einzelne Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer sollten denselben Gebäudeschaden nicht zusätzlich separat melden. Eine koordinierte Schadenmeldung verhindert Doppelspurigkeiten und erleichtert die Abwicklung.
Das betrifft beispielsweise Dachflächen, Fassaden, Fenster oder gemeinschaftliche Gebäudeteile.
Die wichtigsten Zuständigkeiten auf einen Blick
| Beschädigter Gegenstand | Zuständig | Beispiele |
|---|---|---|
| Beispiele | GVZ | Dach, Ziegel, Fassade, Fenster, fest montierte Storen, Oberlichter |
| Hausrat / Mobiliar | Private Versicherung | Möbel, Elektronik, Teppiche, Vorhänge, persönliche Gegenstände |
| Aussenbereich | Private Versicherung | Gartenmöbel, Sonnenschirm, Grill, Velo; je nach Police |
| Fahrzeug | Teilkasko | Auto, Motorrad, Scooter |
Unwetter vom 28. August 2026: Schadenabwicklung durch die GVZ
Die GVZ hat den Eigentümerinnen und Eigentümern in den vergangenen Wochen ein entsprechendes Schreiben zugestellt, welches über das Vorgehen bei der Schadenabwicklung informiert.
Gemäss diesem Schreiben können Schäden bis zu einem Betrag von CHF 10'000.– direkt einem bevorzugten Fachhandwerker zur Behebung in Auftrag gegeben werden, beispielsweise für die Instandstellung der Storen.
Die entsprechenden Arbeiten können als Sofortmassnahme ausgeführt werden. Zusammen mit der Rechnung und einer entsprechenden Fotodokumentation kann der Schaden der GVZ zur unkomplizierten Abwicklung eingereicht werden. Eine vorgängige Besichtigung durch die GVZ ist bei solchen Schäden nicht erforderlich.
Bei Schäden über CHF 10'000.– sowie bei Schäden an PVC-Elementen und Solaranlagen sind hingegen vorgängig Offerten eines Fachhandwerkers einzuholen und zusammen mit einer entsprechenden Fotodokumentation der GVZ zur Beurteilung und Freigabe einzureichen. Erst nach erfolgter Freigabe sollen die entsprechenden Arbeiten in Auftrag gegeben werden.
Schadenmeldung: So gehen Eigentümerinnen und Eigentümer vor
Schaden dokumentieren: Vor dem Aufräumen und vor Reparaturen möglichst umfassend fotografieren und filmen. Übersichtsaufnahmen und Detailbilder sind gleichermassen hilfreich. Wenn möglich, Datum, Raum beziehungsweise Bauteil und sichtbare Schäden festhalten.
Sicherheit geht vor: Lose Bauteile sichern lassen, Wasser ableiten und weitere Schäden verhindern. Notmassnahmen dürfen nicht aufgeschoben werden.
Verwaltung informieren: Bei Mietwohnungen und im Stockwerkeigentum ist die Verwaltung beziehungsweise die zuständige Stelle der Eigentümergemeinschaft möglichst rasch zu informieren.
Nichts voreilig ersetzen: Ordentliche Reparaturen sollten grundsätzlich erst nach der Schadenaufnahme beziehungsweise der entsprechenden Freigabe ausgeführt werden. Dringende Notmassnahmen sind davon ausgenommen.
Eigene Versicherung prüfen: Hausrat-, Mobiliar-, Aussen- und Fahrzeugversicherung sind separat zu prüfen. Schäden am persönlichen Eigentum sind direkt der zuständigen privaten Versicherung zu melden.
Was Mieterinnen und Mieter beachten sollten
Schäden am Gebäude: Wohnung und Gebäudeschäden möglichst rasch der Verwaltung melden.
Dokumentation: Fotos und eine kurze Beschreibung des Schadens übermitteln.
Schadenminderung: Eingedrungenes Wasser aufnehmen und Möbel aus dem Gefahrenbereich
bringen.
Eigener Hausrat: Möbel, Elektronik und persönliche Gegenstände separat der privaten Versicherung melden.
Fahrzeug (Auto, Motorrad): Hagelschäden am Auto, Motorrad über die Teilkaskoversicherung melden.
Vor dem nächsten Gewitter: Drei einfache Regeln
- Lamellenstoren und Rollläden hochziehen – Diese Bauteile können bereits durch kleine Hagelkörner beschädigt werden.
- Sonnenstoren und Markisen einziehen – Sonnenstoren sollten bei Unwetterwarnungen und beim Verlassen des Hauses vollständig eingezogen werden.
- Wetterwarnungen ernst nehmen – Wetter- und Hagelwarnungen sollten rechtzeitig aktiviert werden. Bei automatischen Steuerungen lohnt es sich, die Schutzfunktion regelmässig zu überprüfen.
Geduld ist gefragt – aber nicht Untätigkeit
Nach einem grossflächigen Unwetter kann die Schadenaufnahme mehrere Wochen dauern. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene untätig bleiben sollten. Schäden müssen dokumentiert, gefährliche oder wasserdurchlässige Stellen gesichert und notwendige Notmassnahmen unverzüglich ausgeführt werden. Rechnungen und Belege sind aufzubewahren. Werden bei der Schadenbehebung weitere erhebliche Schäden oder zusätzliche Kosten sichtbar, sollte die GVZ informiert werden.
Für Eigentümerschaften und Mieterschaften in der Region Winterthur
Die wichtigste Botschaft nach einem solchen Ereignis lautet: Zuerst dokumentieren, dann melden – und bei akuter Gefahr sofort handeln. Gebäudeschäden sollten möglichst gesammelt über die Verwaltung gemeldet werden. Für persönliche Schäden an Hausrat, Mobiliar oder Fahrzeugen ist die eigene Versicherung zuständig. Bei Problemen mit
der Schadenabwicklung oder Unstimmigkeiten über die Zuständigkeit können eine Rechtsschutzversicherung oder der Rechtsdienst des HEV Region Winterthur beigezogen werden.
Wenn Sie Probleme mit Ihrer Gebäudeversicherung haben
Wenn Sie bei der Schadenregulierung Probleme mit der Versicherung haben, stehen Ihnen verschiedene rechtliche und aussergerichtliche Wege offen.
Bei einer Privatversicherung:
Wenn Sie Streit mit einer privaten Schweizer Versicherung (z. B. AXA, Mobiliar, Zürich) haben, können Sie sich an den Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva wenden. Das Verfahren ist für Sie kostenlos und unabhängig. Der Ombudsmann erarbeitet eine neutrale Lösung, seine Empfehlungen sind für die Parteien in der Schweiz jedoch nicht rechtlich bindend.
Bei einer kantonalen Gebäudeversicherung (GVZ):
Die kantonalen Anstalten (wie die GVZ in Zürich oder die GVB in Bern) sind öffentlich-rechtliche Institutionen. Wenn Sie mit deren Schadenschätzung oder Ablehnung nicht einverstanden sind, müssen Sie eine formelle Einsprache gegen die Verfügung erheben. Bleibt diese erfolglos, führt der Weg über die kantonale Rekurskommission oder das Verwaltungsgericht.
Einbindung der Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, kann diese die Kosten für einen Rechtsanwalt oder ein Gerichtsverfahren übernehmen und Sie beim Prozess aktiv unterstützen.
Dieser Beitrag ist als praxisorientierte Information für Wohneigentümerinnen, Wohneigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften gedacht und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Massgebend sind die gesetzlichen Grundlagen, die Versicherungsbedingungen sowie der konkrete Entscheid des zuständigen Versicherers.
Tipp
Bei einem Hagelschaden gilt die Grundregel: Niemals Reparaturen ohne vorherige, schriftliche Freigabe (Go) der Versicherung durchführen lassen – ausser es handelt sich um Notmassnahmen.
Wenn Sie sofort handeln müssen, um Folgeschäden zu verhindern, beachten Sie folgenden Leitfaden:
Nur Notfälle sofort absichern
Massnahmen zur Schadensminderung sind ohne vorherige Freigabe erlaubt und sogar Pflicht (Schadensminderungspflicht). Dazu gehören: