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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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HEV fordert Unterstützung für Gewerbetreibende

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Verschiedene Gewerbetreibende hatten wegen Corona existenzgefährdende Umsatzeinbussen oder mussten ihre Betriebe sogar ganz schliessen. Damit diesen Unternehmen schnell geholfen werden kann fordern der Hauseigentümerverband sowie die SVP und die CVP der Stadt Winterthur den Winterthurer Stadtrat in Sachen Geschäftsmieten zum raschen Handeln auf.

Ende 2020 wurde das Covid-19-Geschäftsmietegesetz vom National- und Ständerat abgelehnt. Aus Sicht des Hauseigentümerverbands war diese Ablehnung richtig, da dieses Gesetz mehrere Schwachpunkte aufwies. Es fehlte eine verfassungsmässige Grundlage für einen rückwirkenden Eingriff in die vertragliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien und die staatliche Zwangsregelung hätte den Vermietern ungerechtfertigterweise die Haftung für Staatseingriffe übertragen. Zudem hätte der staatliche Mieterlasszwang zu wettbewerbsverzerrenden Benachteiligungen geführt. Eingemietete Gewerbetreibende wären von den Mietkosten entlastet worden, während Gewerbetreibende in der eigenen Liegenschaft weiterhin alle ihre Raumkosten (Hypothekarzinse, Betrieb, Unterhalt, etc.) selber hätten bezahlen müssen. Mit der Ablehnung wurde auch der Weg für individuelle Lösungen zwischen Vermietern und Mietern wieder geebnet. Viele private Vermieter, wie auch einige institutionelle und städtische Vermieter haben ihren Mietern die ganze oder einen Teil der Miete erlassen.

In den vergangenen Wochen und Monaten hat sich die Situation für viele Gewerbetreibende nochmals verschlechtert. Restaurants, Fitnessbetriebe und viele weitere Gewerbler mussten ihre Türen schliessen. Andere Betriebe durften zwar offen bleiben, verzeichneten aber existenzgefährdende Umsatzeinbussen. Für den Hauseigentümerverband Region Winterthur ist es wichtig, dass für diese Gewerbebetriebe, welche aufgrund von behördlich angeordneten Einschränkungen oder Zwangsschliessungen Probleme bekamen, eine schnelle und partnerschaftliche Lösung bei den Geschäftsmieten gefunden wird.

Der Kanton Basel-Stadt hat bereits im Mai 2020 für die Zeit des Lockdowns im Frühjahr eine sogenannte Drittel-Lösung beschlossen. Damit kantonale Beiträge geleistet werden können, müssen sich Vermieterschaft und Mieterschaft auf eine Reduktion des Mietzinses um mindestens zwei Drittel einigen. Von diesen reduzierten zwei Dritteln übernimmt der Kanton einen Drittel, sodass der Mietzins zu je einem Drittel von der Vermieterin, dem Mieter und dem Kanton finanziert wird. Bedingung ist die Verpflichtung der Mietenden, während dieser Zeit der kantonalen Beiträge keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entlassen. Die Teilnahme an diesem Modell ist freiwillig, im Falle einer Einigung für die öffentliche Hand aber verpflichtend. Mit diesem Basler Modell konnte eine elegante Lösung gefunden werden, welche auf Freiwilligkeit beruht und auf einen staatlichen Eingriff in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Mietparteien verzichtet, wie es beim abgelehnten Covid-19-Geschäftsmietegesetz der Fall war.

Damit Gewerbetreibende in selbstgenutzten Liegenschaften gegenüber Gewerbetreibenden in gemieteten Liegenschaften nicht benachteiligt werden, sollten auch diese Gewerbetreibende bei der Eigenmiete um einen Drittel entlastet werden. Diese Unterstützung für Gewerbetreibende in selbstgenutzten Liegenschaften wurde beim Basler Modell nicht umgesetzt und sollte zwingend auch realisiert werden um eine wettbewerbsverzerrende Benachteiligung zu vermeiden. Mit diesem Zusatz kann eine weitere Schwäche des abgelehnten Covid-19-Geschäftsmietegesetzes vermieden werden.

Der HEV Region Winterthur sowie die SVP und die CVP der Stadt Winterthur fordern den Winterthurer Stadtrat auf, sich beim Regierungsrat für eine rasche Lösung bei den Geschäftsmieten einzusetzen. Die erzielte Wirkung, der überschaubare Aufwand und die rasche Realisierung der Basler Lösung haben überzeugt. Dabei soll die Unterstützung auf die Eigenmiete für Gewerbetreibende in selbstgenutzten Liegenschaften erweitert werden, damit diese gegenüber Gewerbetreibenden in gemieteten Liegenschaften nicht benachteiligt werden.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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