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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Klarheit tut Not!

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Während im Kanton Zürich die zuständige Kommission über der kantonalen Umsetzung der Mehrwertabgabe brütet, widersprechen offizielle Dokumente des Bundesamtes für Raumentwicklung den noch immer im Netz zu findenden Publikationen von ARE-Chefin Dr. Barbara Lezzi aus dem Jahre 2014. Grundlage ist eine unsorgfältig redigierte Bundesvorschrift, die zu offensichtlich abweichenden und weitgehenden Interpretationen der Kantone führen. Hier tut Klarheit Not.

Hauptstreitpunkt der Teilrevision 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes war die Mehrwertabgabe. Erst das neue Parlament befürwortete 2015 eine Mehrwertabgabe von 20 Prozent bei Neueinzonungen. In den Fahnen der Räte findet sich kein Hinweis darauf, dass dies auch für Auf- und Umzonungen gelten soll. Auch das Faktenblatt des Bundes hält ausdrücklich fest: «Eine Mehrwertabgabe ist gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz dann zu erheben, wenn Land, das bisher ausserhalb der Bauzonen lag, neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen wird. Einzelne Kantone schöpfen auch einen Teil des Mehrwerts ab, der durch eine Auf- und Umzonung entsteht. Die Vorgabe des Bundes geht somit weniger weit.»

Keine Ausweitung der Zweckbindung

Druck, dass im Kanton Zürich auch Auf- und Umzonungen einer Mehrwertabschöpfung unterzogen werden sollen, macht nun eine Initiative des Mieterverbandes „für einen fairen Mehrwertausgleich“. Die von den Grundeigentümern zu leistende Abgabe soll „für die nötige Infrastruktur wie Spielplätze, Velostationen oder Pärke» verwendet werden. Das widerspricht eindeutig den Zielen der Raumplanung. Die Mehrwertabschöpfung dient dem Ausgleich zwischen Neueinzonungen und Auszonungen von Bauland. Das sah auch der Ständerat so. «Der Ertrag der Mehrwertabschöpfung wird vom Kanton primär für die Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen durch Auszonung verwendet.» Vollkommen wesensfremd ist auch die Forderung, diese Erträge für die Förderung von preisgünstigen Wohnungen zu verwenden. Man beachte, von Gemeinden war nie die Rede.

Leider geht auch der Entwurf für die kantonale Mehrwertabschöpfung in eine ähnliche Richtung. Darin empfiehlt der Regierungsrat den Gemeinden dringlichst, neben den 5% auf Auf- und Umzonungen für den Kanton weitere 15% zu verlangen, um „die damit erhaltenen Mittel ausschliesslich für kommunale Massnahmen der Raumplanung und deshalb innerhalb derselben Gemeinde zu verwenden.“ Auch das ist eine ungebührliche Ausweitung des eigentlichen Zwecks, nämlich Auszonungen, d.h. Vermögensverluste der Grundeigentümer durch planerische Massnahmen zu entschädigen. Es kann nicht sein, dass eine einzelne Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern mit der Finanzierung von kommunalen Aufgaben allein belastet wird.

Verdichten oder doch nicht?

Das Hauptanliegen der Raumplanungsgesetzrevision 2015 war Umsetzung der Siedlungsentwicklung nach innen. Dies, um der Zersiedelung des Landes entgegenzuwirken. Es verlangt, dass zu grosse Bauzonen redimensioniert werden müssen. Gleichzeitig sollen die Gemeinden nach innen verdichten. Probate und landschonende Mittel sind Ausbauten der Dachstöcke, Aufzonungen, Umzonungen in Zonen mit höherer Ausnützung und allenfalls maximale Ausnützung des Grundstückes, was insbesondere bei einem Erbgang oft geschieht. Letzteres allerdings sollte mit architektonischer Sensibilität geschehen. Insbesondere in ländlichen Einfamilienhausquartieren führt die oft damit einhergehende Zerstörung der Gärten zu einer unerfreulichen Veränderung des Ortsbildes.

Verdichtung sollte ohnehin nur in den Stadtlandschaften und den urbanen Wohnlandschaften und nicht in ländlichen Gebieten stattfinden. Diese Gebiete sind im Richtplan entlang den Verkehrsachsen des öffentlichen und des überregionalen motorisierten individuellen Verkehrs ausgeschieden. Hier soll die wachsende Bevölkerung Wohnraum, Arbeitsplatz und weiterführende Bildungsangebote finden. Will man nicht in die Breite wachsen, muss Wachstum in die Höhe gesucht werden. Das bedeutet nicht zwingend in jeder urbanen Stadtlandschaft Hochhäuser. Die bestehende Bausubstanz durch 2 oder 3 Stockwerke zu ergänzen ist eine sanfte Form der Verdichtung und geht oft mit einer Zonenplananpassung einher. Mehrwertabgaben auf Auf- und Umzonungen in Gebiete mit höherer Ausnutzung in diesen Regionen sind absolut kontraproduktiv.

Wir sollten Anreize für Verdichtung am richtigen Ort schaffen und nicht neue finanzielle Hürden aufbauen.

Autor

Martin Farner-Brandenberger

Kantonsrat und Präsident Hauseigentümerverband Region Winterthur

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