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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Nein zum geplanten Mehrwertausgleich in Pfäffikon ZH

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In Pfäffikon kommen auch blaue Zonen.

Der Gemeinderat Pfäffikon nimmt die Entwicklung des Areals «Tumbelen Nord» zum Anlass, im Rahmen einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung, eine neue Steuer auf kommunaler Ebene einzuführen, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist. Die neue Steuer belastet die Grundeigentümer nebst der Grundstückgewinnsteuer und vielen weiteren Steuern und Abgaben zusätzlich. Völlig unverständlich ist, dass sich der Gemeinderat am Höchstsatz von 40 Prozent orientiert.

Es gibt eine grosse Zahl von Argumenten gegen eine Einführung der neuen Steuer in Pfäffikon ZH.

Höhere Kosten und Mieten

Die neue Steuer führt unweigerlich zu höheren Kosten für Häuser und Wohnungen. Damit verbunden sind auch höhere Mieten. Im Gegenzug versucht man wieder preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, anstatt dafür zu sorgen, dass das Bauen generell mit weniger Vorschriften und tieferen Abgaben und Steuern günstiger wird. Der Widerspruch ist offensichtlich.

Zusätzliche Bürokratie

Die neue Abgabe ist sehr komplex und darum mit viel Bürokratie für Grundeigentümer, Gemeinde, Kanton und Gerichte verbunden. Die Ermittlung des Bodenpreises ist aufwändig und die Methode dazu sehr umstritten. Im Bericht des Gemeinderates Pfäffikon ZH vermisst man einen Hinweis auf Kosten und Ertrag. Die geplante Steuer wird mit einem weiteren Stellenausbau in der Verwaltung und hohen Kosten für externe Spezialisten verbunden sein.

Die Grundstückgewinnsteuer fliesst in die allgemeine Gemeinderechnung und fällt mit der Einführung der neuen Steuer tendenziell tiefer aus. Die geplante Steuer fliesst in einen Fonds, die Verwendung der Mittel ist eingeschränkt. Die Verwaltung ist mit viel Aufwand verbunden und die Mittelverwendung kann nicht mehr direkt durch die Stimmbürger beeinflusst werden.

Zielkonflikt mit wichtigem Ziel des Raumordnungskonzeptes

«Verdichtung nach Innen» ist eine wichtige Zielsetzung des kantonalen Raumordnungskonzeptes. Mit der neuen Abgabe wird diese Zielsetzung unterlaufen. Hauseigentümer werden es sich zweimal überlegen, ob sie das Grundstück besser nutzen wollen, wenn sie nebst den Kosten für den Erweiterungs- oder Neubau noch eine Steuer an die Gemeinde entrichten müssen. Die neue Steuer kann zudem auch bei kleineren Grundstücken zum Tragen kommen (siehe: Das Mehrwertausgleichsgesetz kurz erklärt).

Standortattraktivität leidet

Während andere Gemeinden auf die Steuer verzichten oder sich an einem tieferen Satz orientieren, beantragt der Gemeinderat von Pfäffikon ZH den Höchstsatz von 40 Prozent. Dies verringert die Standortattraktivität. Da kann man noch lange mit viel Geld Standortmarketing betreiben. Die neue Steuer führt dazu, dass Investitionen nicht oder nur reduziert getätigt werden. Dies hat direkte Auswirkungen auf Arbeits- und Ausbildungsplätze.

Steuern, Abgaben und Gebühren ohne Ende

Bei der Diskussion um die neue Steuer erhält man den Eindruck, sie sei die einzige Finanzierungsquelle, um die Infrastruktur in Pfäffikon ZH zu finanzieren. Ein grosser Teil der Infrastruktur (Wasser, Strom, Abwasser und Entsorgung) wird heute über Anschlussgebühren, Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert.

Dazu kommen laufend neue Auflagen im energetischen Bereich, die ebenfalls mit Kosten verbunden sind. Haus- und Grundeigentümer bezahlen Einkommens- und Vermögenssteuern. Der Eigen-mietwert ist Bestandteil dieser Steuer. Bei einem Verkauf fällt die Grundstückgewinnsteuer an. Der tatsächlich realisierte Mehrwert eines Verkaufs wird nochmals mit der Einkommens- und Vermögensteuer besteuert. Die Grundstückgewinnsteuer wird damit begründet, dass mit dieser ein Teil der Infrastruktur in den Gemeinden finanziert werden kann. Deshalb ist diese Steuer im Grundsatz akzeptiert. Die neue Steuer verfolgt ähnliche Zielsetzungen und ist daher nicht nötig. Weil Haus- und Grundeigentümer schon mehr als genügend Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlen, ist eine neue Steuer abzulehnen, ausser es wird auf eine bestehende Abgabe oder Steuer verzichtet.

Einnahmen der Gemeinde Pfäffikon ZH mit der Grundstückgewinnsteuer

Die Jahresrechnung der Gemeinde Pfäffikon ZH schloss im Jahr 2020 mit einem Überschuss von 2,5 Millionen Franken ab. Die Einnahmen aus der Grundstückgewinnsteuer betrugen 2018 4,2 Millionen Franken, 2019 5,6 Millionen Franken und im Jahr 2020 4,5 Millionen Franken. Das zeigt, dass eine weitere Belastung der Haus- und Grundeigentümer völlig unnötig ist.

Stellungnahme HEV Region Winterthur

Der Hauseigentümerverband Region Winterthur nimmt die Interessen der Wohn- und Grundeigentümer wahr und hat dem Gemeinderat eine ausführliche Stellungnahme zur geplanten neuen Steuer zugestellt.

Der HEV Region Winterthur, dem über 520 Mitglieder aus Pfäffikon ZH angehören, lehnt die neue Steuer und vor allem deren Höhe entschieden ab. Für das Areal «Tumbelen Nord» und andere Arealüberbauungen, ist ein städtebaulicher Vertrag das viel geeignetere Instrument, um die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Es ist zu hoffen, dass der Gemeinderat auf seinen Entscheid zurückkommt und auf die Vorlage verzichtet oder zumindest substantielle Anpassungen vornimmt.

Autor

Hans Heinrich Raths

Vorstandsmitglied Hauseigentümerverband Region Winterthur

Der Hauseigentümerverband lehnt diesen Mehrwertausgleich und vor allem deren Höhe ab.

Das Mehrwertausgleichsgesetz kurz erklärt

Das MAG (Mehrwertausgleichsgesetz) und die MAV (Mehrwertausgleichsverordnung) halten die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Regelung der Mehrwertabgabe in den Städten und Gemeinden des Kantons Zürich fest. Das am 28. Oktober 2019 durch den Kantonsrat verabschiedete MAG sieht demnach zwei Arten der Mehrwertabgabe vor: die kantonale und die kommunale Mehrwertabgabe.

Kantonale Mehrwertabgabe

Die kantonale Mehrwertabgabe kommt bei allen Neueinzonungen zur Anwendung, sowie bei Umzonungen in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Abgabesatz – also der Anteil des Grundstückmehrwerts, der abgeschöpft wird – beträgt 20 %. Von der Abgabe befreit sind Mehrwerte unter 30'000 Franken. Der Erlös, der für den Kanton durch die Mehrwertabgabe entsteht, wird einem kantonalen Mehrwertausgleichsfonds zugewiesen. Die kantonale Abgabe auf Einzonungen gilt unabhängig davon, ob die Stadt eine kommunale Abgabe einführt.

Kommunale Mehrwertabgabe

Die kommunale Mehrwertabgabe kann auf Aufzonungen und Umzonungen, welche nicht die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen betreffen, erhoben werden. Das MAG gewährt Städten und Gemeinden die Möglichkeit, eine Mehrwertabgabe von 0 bis zu 40 % auf den um 100'000 Franken reduzierten Mehrwert einzuführen (vgl. §19 Abs. 3 MAG). Es steht den Gemeinden frei, auf die Einführung einer kommunalen Mehrwertabgabe zu verzichten. Der Erlös, der für die Gemeinden durch die Mehrwertabgabe entsteht, wird einem kommunalen Mehrwertausgleichsfonds zugewiesen

Sofern die Gemeinden eine kommunale Mehrwertabgabe einführen, müssen sie gemäss §19 Abs. 2 MAG eine minimale Grundstücksgrösse (Schwellenwert) festlegen, ab der die Mehrwertabgabe erhoben wird. Die minimale Grundstücksgrösse kann zwischen 1'200 m2 und 2’000 m2 betragen. Ist eine Grundstücksfläche, die auf- oder umgezont wird, geringer als die in der BZO bezeichnete minimale Grundstücksgrösse, so ist das Grundstück grundsätzlich von der Mehrwertabgabe befreit.

Auch kleinere Grundstücke können besteuert werden

Die Befreiung von der Mehrwertabgabe für Grundstücke unterhalb der minimalen Grundstücksgrösse gilt allerdings nur, wenn der Mehrwert geringer ist als 250'000 Franken. Ist der Mehrwert grösser als 250'000 Franken so müssen auch Grundstücke, die kleiner als die minimale Grundstücksgrösse sind, eine Mehrwertabgabe entrichten. Dabei ist der effektive Mehrwert relevant und nicht der um 100'000 Franken reduzierte Mehrwert. Der Abzug von 100'000 Franken hat also keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Grenze von 250'000 Franken erreicht wird oder nicht.

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