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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Neues Energiegesetz und zusätzliche Fördergelder

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Mit dem neuen Energiegesetz sollen Ölheizungen verboten werden. Für betroffene Hauseigentümer wurde ein neues Förderprogramm lanciert, mit welchem der Umstieg auf erneuerbare Energien finanziell unterstützt wird.

Mit den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (MuKEn 2014) haben die Kantone gemeinsam ein Gesamtpaket zur Harmonisierung der kantonalen Vorschriften im Energiebereich erarbeitet. Nun liegt es an den einzelnen Kantonen ihr Energiegesetz entsprechend zu überarbeiten. Im Kanton Zürich hat Regierungsrat Martin Neukom das neue Energiegesetz vorgestellt und gleichzeitig auch ein neues Förderprogramm angekündigt. Von diesen Änderungen sind insbesondere Hauseigentümer betroffen, welche eine Öl- oder Gasheizung besitzen.

Energiegesetz Kanton Zürich

Im Kanton Zürich wird seit längerer Zeit die Revision des Energiegesetzes debattiert. Nachdem die erste Vorlage durch den neuen Baudirektor Martin Neukom zurückgezogen wurde, hat er am 8. Mai 2020 seine neue Vorlage vorgestellt. Für Haus- und Wohneigentümer kann diese Gesetzesrevision grosse Auswirkungen haben, wenn die Liegenschaft mit einer Öl- oder Gasheizung betrieben wird. Ein Ersatz der bestehenden Öl- oder Gasheizung soll nur noch in Ausnahmefällen möglich sein und auch dann nur mit entsprechenden Auflagen. Ebenfalls nicht mehr erwünscht sind Elektroheizungen und Elektroboiler. Diese sollen bis 2035 durch andere Anlagen ersetzt werden müssen.

Im Entwurf des neuen Energiegesetzes steht, dass beim Ersatz der Heizung grundsätzlich nur noch erneuerbare Energien eingesetzt werden dürfen. Nur wenn die Lebenszykluskosten einer Wärmepumpe im Vergleich zu einer fossilen Heizung höher als fünf Prozent sind, kann wieder eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Im Moment wird diese Vorlage zum revidierten Energiegesetz in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) des Kantonsrat behandelt. Für das neue Energiegesetz wurde ein ambitionierter Fahrplan angesetzt. Das Gesetz soll bereits per 1. Januar 2022 in Kraft treten, inklusive einer allfälligen Referendumsabstimmung dazwischen.

Aktuell kann noch nicht gesagt werden, wie das neue Energiegesetz nach der Beratung im Kantonsrat verabschiedet wird. Es ist aber anzunehmen, dass bestehende Ölheizungen in der Regel nicht mehr durch eine neue Ölheizung ersetzt werden dürfen, sondern ein anderes Heizsystem eingebaut werden muss. Damit wären Eigentümer von älteren Liegenschaften vom neuen Energiegesetz besonders stark betroffen, da sie zukünftig bei einem Heizungsersatz mit grösseren baulichen und finanziellen Aufwendungen rechnen müssen. Ebenfalls unsicher ist, wie lange die Beratungen im Kantonsrat dauern werden und ob es zu einer Referendumsabstimmung kommen wird. Je nachdem kann der ambitionierte Fahrplan nicht eingehalten werden und das Gesetz würde später wie geplant in Kraft treten. Hauseigentümer mit einer bestehenden Öl- oder Gasheizung sollten sich aber auf jeden Fall jetzt schon darauf einstellen, dass ab 2022 ein einfacher Ersatz ihrer Heizung nicht mehr möglich sein könnte und stattdessen auf ein anderes Heizsystem umgestellt werden müsste.

Seit 1990 wurden die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Gebäudebereich um über 25 Prozent gesenkt; unter Berücksichtigung des Bevölkerungswachstums konnte der Energieverbrauch pro Kopf gar halbiert werden. Diese Zahlen belegen, dass die Hauseigentümer in den vergangenen 30 Jahren nicht nur davon geredet, sondern tatsächlich einen erheblichen Beitrag zur CO2-Reduktion geleistet haben – dies notabene auf freiwilliger Basis und in Eigenverantwortung. Der Hauseigentümerverband wird sich bei der kommenden Beratung zum neuen Energiegesetz im Kantonsrat dafür einsetzen, dass beim Heizungsersatz weiterhin das bewährte Prinzip der Freiwilligkeit gilt und kein staatlicher Zwang verordnet wird.

Relevante Gesetzesartikel für bestehende Gebäude

EnerG Art. 10 b

3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2035 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

EnerG Art. 11

2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies
a. technisch möglich ist und
b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.

3 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, sind die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbaren Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet.

Fördergelder für Heizungsersatz

Mit der Präsentation des neuen Energiegesetzes wurde auch ein Ausbau des bestehenden Förderprogramms angekündigt. Ende März hat der Kantonsrat einen Rahmenkredit von insgesamt gut 33 Millionen Franken für die Jahre 2020 bis 2023 gutgeheissen. Diese kantonalen Gelder werden mit Mitteln aus der nationalen CO2-Abgabe auf Brennstoffe aufgestockt. So stehen für vier Jahre insgesamt fast 180 Millionen Franken für das Förderprogramm zur Verfügung.

Bisher wurden durch das Förderprogramm des Kantons Zürich Verbesserungen bei der Gebäudehülle, sowie Gesamtmodernisierungen und Ersatzneubauten in Minergie finanziell unterstützt. Seit dem 1. Juli 2020 kommt das kantonale Förderprogramm zusätzlich auch beim Ersatz von Heizsystemen zum Einsatz.

Voraussetzung damit man Fördergelder erhält, ist, dass eine bestehende Öl-, Gas- oder Elektroheizung durch eine Wärmepumpe oder Holzheizung ersetzt wird. Ebenfalls möglich ist, dass die Liegenschaft an ein Wärmenetz angeschlossen wird. Zusätzlich zu Fördergelder für die Heizung kann auch ein Zusatzbeitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beantragt werden. Dank diesen Fördergeldern soll erreicht werden, dass die im Energiegesetz vorgesehene Schwelle von fünf Prozent Mehrkosten gegenüber einer mit fossiler Energie betriebenen Heizung nicht überschritten wird.

Detaillierte Informationen zum Förderprogramm des Kantons Zürich erhalten Sie im Internet auf www.zh.ch/energiefoerderung oder telefonisch auf 0800 93 93 93. Da es neben dem kantonalen Förderprogramm auch zahlreiche weitere Förderprogramme der einzelnen Gemeinden und der regionalen Energieversorgern gibt, ist es für den Hauseigentümer nicht einfach den Überblick über alle verfügbaren Angebote zu behalten. Einen schnellen und guten Überblick über alle verfügbaren Förderprogramme in Ihrer Gemeinde erhalten Sie auf der Webseite www.energiefranken.ch.

Empfehlungen für Hauseigentümer

Auch wenn noch sicher ist, wie das neue Energiegesetz aussehen und ab wann es in Kraft treten wird, ein Ersatz der bestehenden Öl- oder Gasheizung wird für viele Hauseigentümer höchstwahrscheinlich bald nicht mehr möglich sein. Wenn Sie eine ältere Öl- oder Gasheizung besitzen sollten Sie sich Gedanken machen, wie Sie diese Heizung ersetzen möchten.

Möchten Sie die Heizung wieder durch eine neue Öl- oder Gasheizung ersetzen, sollte dies gemacht werden, bevor das neue Energiegesetz in Kraft tritt. Damit kann die neue Heizung wieder für eine Dauer von 15 bis 20 Jahre betrieben und es muss erst dann auf ein neues Heizsystem gewechselt werden. Bei diesem Vorgehen besteht aber das kleine Risiko, dass irgendwann Öl- oder Gasheizungen verboten werden, wie dies jetzt bei Elektroheizungen geplant ist. Es ist aber anzunehmen, dass auch in diesem Fall wieder eine entsprechende Übergangsfrist gewährt wird.

Wenn Sie sich entscheiden auf ein klimafreundliches Heizsystem umzustellen oder Ihre Liegenschaft an ein Wärmenetz anzuschliessen, sollten Sie die Möglichkeiten und Bedingungen der entsprechenden Förderprogramme beachten. Fördergelder müssen vor der Sanierung und auch vor einer allfälligen Bewilligung beantragt werden. Für später eingereichte Gesuche werden in der Regel keine Fördergelder mehr ausbezahlt.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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