Jump to main content
Logo HEV Region Winterthur Mitglied werden

Visitor notice

Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

Jetzt kostenlos downloaden

Steuerwert

Datum
Kategorien

Die AL (Alternative Liste) bläst zum Halali auf die Wohneigentümer. Die Steuerwerte sollen neu, d.h. hinaufgesetzt werden. Sie stützen sich dabei auf ein Urteil des Steuerrekursgerichte. Dessen korrekte Interpretation lässt aber nicht ohne weiteres eine generelle Erhöhung der seit 2009 festgesetzten Vermögens- und Eigenmietwerte zu. Das sieht auch der Regierungsrat so. Er wird deshalb eine vertiefte Prüfung der Marktentwicklung durch ein Fachgutachten in Auftrag geben. Ob es zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts kommen wird, hängt indessen vom Schicksal der Initiative zu dessen Abschaffung ab.

Dennoch lohnt es sich, das Urteil des Steuerrekursgerichte genauer anzusehen. Bei einer Handänderung in der Stadt Zürich kam es zu einer Neubewertung. Diese sei gesetzeskonform, d.h. sie respektierte die Regel, wonach der Eigenmietwert nicht unter 70% des Verkehrswertes liegen dürfe. Dennoch hiess es den Rekurs des Steuerpflichtigen gut, denn es gibt ein noch höheres Rechtsgut: die Gleichbehandlung. Mit anderen Worten, entweder werden die Vermögenssteuerwerte bei allen Liegenschafteneigentümerinnen und -eigentümern, für die keine Anpassung der Vermögenssteuerwerte seit der letzten allgemeinen Neubewertung stattgefunden hat, angehoben oder für niemanden.

Steueramt unterliegt

Das hielt auch das Verwaltungsgericht fest. Die Neubewertung einer Liegenschaft ohne Neubewertungsgrund führt zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen. Man darf sich füglich fragen, weshalb es durch das Steueramt des Kantons dennoch zu Neubewertungen kommt, obwohl weder eine Handänderung noch ein wertsteigernder Um- oder Ausbau vorliegen. Zudem sind einige Fälle bekannt geworden, bei welchen die Flächen von Grundstücken, die zum Teil in einer Freihalte- oder Grünzone liegen, als Bauland bewertet wurden. Das sind Missstände, welchen seitens der Finanzdirektion und der Geschäftsprüfungskommission hohe Aufmerksamkeit zu kommen sollte.

Keine rückwärtsgerichteten Neubewertungen

Der Rekurrent hatte 2018 sein Miteigentum verkauft. Die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 war noch offen. Das kantonale Steueramt hat für diese Steuerperiode den Vermögenssteuerwert des Miteigentumsanteils auf 70% des Verkaufserlöses festgelegt. Es begründete dies mit der Handänderung. Das war unzulässig: Der Entscheid des Steuerrekursgerichts bedeutet, dass sich eine ausserordentliche Neubewertung infolge eines Verkaufs nur auf künftige, nicht aber auf vorgängige Steuerperioden auswirkt.

Argumentationswechsel?

In der Kritik steht auch der Umstand, dass die letzte Festsetzung des Vermögenssteuerwerts zwölf Jahre zurückliegt. Das ist nicht aussergewöhnlich. Im Kanton Bern fusst sie auf dem Jahr 1999. Es liegt in der Kompetenz des Regierungsrats einen Wechsel zu beschliessen. Das Steuergesetz gibt keinen festen zeitlichen Rhythmus vor, nach dem eine Anpassung zu erfolgen hat.

Bisher hat der Regierungsrat argumentiert, man wolle mit einer allgemeinen Neubewertung zuwarten, solange die Abschaffung des Eigenmietwerts für selbst bewohntes Wohneigentum ernsthaft zur Debatte stehe. Auch wenn sich die Beratung der Initiative des HEV seit vier Jahren hinzieht, kann und soll nicht daraus geschlossen werden, das Thema sei nicht mehr aktuell. Ganz im Gegenteil. Die Wirtschaftskommission des Ständerats befasst sich aktuell damit.

Berechnungsgrundlagen

Die Wohnpreisentwicklung im Kanton ist sehr unterschiedlich. Es bedarf daher einer umfassenden und sorgfältigen Untersuchung, wie sich der Immobilienmarkt entwickelt hat. Ein Rundumschlag aufgrund von statistischen Durchschnittswerten, wie in sich die AL vorstellt, ist nicht sachgerecht. Zudem sind die aktuellen und kurzfristigen Schwankungen keine Grundlage für eine faire Neubewertung. Ausserdem muss die Altersentwertung der Liegenschaften unbedingt berücksichtigt werden.

Fazit

Es besteht keine Eile, die Vermögenssteuerwerte neu festzulegen, insbesondere wenn die dahinterliegende Motivation darin besteht, Wohneigentümer weiter zu schröpfen und in der Hoffnung, dass die Doppelbesteuerung selbst bewohnten Wohneigentums für alle Ewigkeit weiterbesteht.

Autor

Martin Farner-Brandenberger

Kantonsrat und Präsident Hauseigentümerverband Region Winterthur

Warenkorb

 Artikel