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Fakten und Informationen

Teilrevision Bau- und Zonenordnung Pfäffikon ZH: Nein zur Grünflächenziffer

Datum
© Adobe (KI, Adobe Firefly)

Aufruf zur Teilnahme an der Gemeinde­versammlung vom 16. September 2024: Nein zur Einführung der Grünflächenziffer in der Gemeinde Pfäffikon ZH.

Die neue kantonale Regelung ist im Bereich der Umgebungsgestaltung in Bezug auf die Ökologie und die Versickerung von Wasser bereits sehr restriktiv; es braucht keine weiteren Verschärfungen in der Bau- und Zonenordnung von Pfäffikon ZH. 

Eine zusätzliche Grünflächen­ziffer stellt einen massiven Eingriff in das Privateigentum dar und bringt noch mehr Bürokratie.


Gemeindeversammlung 16. September 2024

Um das geht es

Die mehr als ausreichende Lösung mit dem neuen § 238 a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes

Am 8. April 2024 hat der Kantonsrat den neuen Paragrafen 238 a PBG (kantonales Planungs- und Baugesetz) verabschiedet. Diese Ergänzung ist umfassend und schränkt im Bereich der Umgebung und deren Gestaltung weiter ein. Diese Regelung wird in Bälde in Kraft treten.

Bereits jetzt sind Hauseigentümer ­bedacht, nebst ihrem Wohneigentum auch die Grünflächen zu pflegen und sorgfältig zu unterhalten. Die neuen gesetzlichen Verpflichtungen sind bereits sehr streng und bedeuten einen Eingriff in die individuelle Gestaltungsfreiheit des eigenen Gartens.

Konkret wird das kantonale Planungs- und Baugesetz wie folgt angepasst:

II, Begrünung im Besonderen

§ 238 a 1 Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs sind in angemessenem Umfang als ökologisch wertvolle Grünflächen zu erhalten oder herzurichten.

2 Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksflächen ist möglich gering zu halten.

Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume zu erhalten oder angemessene Ersatz- und Neupflanzungen vorzusehen.

Es ist genügend Wurzelraum und ausreichender Raum für die Versickerung zu gewährleisten. Die ordentliche Grundstücknutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden.

4 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise ergänzende Bestimmungen enthalten.

5 Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

Zum Beispiel ist neu für versiegelte Flächen (inkl. Kies- und Schotter­flächen) eine Bewilligung nötig.

Pfäffikon ZH will noch strengere Vorgaben: Grünflächenziffer

Pfäffikon möchte das neue kantonale Gesetz noch weiter verschärfen: Zusätzlich zum bereits stark einschränkenden Paragrafen 238 a PBG soll in der Pfäffiker Bau- und Zonenordnung eine Grünflächenziffer eingeführt werden. Mit einer solchen wird das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche gesetzlich vorgegeben.

  • Als anrechenbare Grünfläche gelten nur noch natürliche und bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfläche dienen.
  • Abstellflächen und Zufahrten aus Rasengittersteinen oder anderen, nicht verfugten Belägen z. B. für Autos, Fahrräder und anderen Gegenständen, werden nicht an die Grünfläche angerechnet, obwohl das Wasser versickern kann.
  • Die Festlegung erfolgt in Prozenten zur Grundstücksfläche.
  • Grundbesitzer müssen laufend sicherstellen, dass die Vorgaben noch erfüllt sind oder nicht (wenn sie im Garten Veränderungen vornehmen, wie z. B. die Installation eines verglasten Frühbeets). Dazu kommen sehr einschränkende Vorgaben in Bezug auf die Bepflanzung und Bäume.
  • Zudem wird die Bürokratie noch weiter ausgereizt: Die anrechenbaren Grünflächen müssen bei einer Baueingabe detailliert ausgewiesen werden, und durch Schnitte (zur Prüfung einer ausreichenden Überdeckung) aufwändig aufbereitet werden.
  • Wird bei baubewilligungspflichtigen Bau­massnahmen bei bestehenden Gebäuden festgestellt, dass die Grünflächenziffer nicht erfüllt ist, wird die Baubehörde den Rückbau z. B. einer Pergola, eines Sitz­platzes etc. anordnen.
Gemeindeversammlung 16. September 2024

Darum braucht es ein Nein

  • Der neue Paragraf 238 a des Planungs- und Baugesetzes ist im Bereich der Umgebungsgestaltung bereits mit weiteren Einschränkungen gegenüber der heutigen Praxis verbunden. Er trägt der Ökologie, der Speicherung und der Versickerung von Wasser mehr als ausreichend Rechnung.
  • Die zusätzliche Einführung einer Grün­flächenziffer führt zu einer Überregulierung und schränkt Grundbesitzer und auch Mieter massiv ein.
  • Benachbarte Gemeinden (z. B. Hinwil GFZ in Wohnzonen nur min. 15 %; Hittnau, Fehraltorf, Russikon, Illnau-Effretikon, Volk­etswil, Gossau, Fällanden etc.) kennen in Wohnzonen keine Grünflächenziffer. Sie wenden § 238 und in Zukunft § 238 a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes an.
  • Pfäffikon ZH kennt in der aktuellen Bau- und Zonenordnung keine Regelung für eine Grünflächenziffer.
  • Fachpersonen weisen darauf hin, dass die Definition der Grünflächenziffer viel Interpretationsspielraum offenlässt.
  • Die Planung, Umsetzung und Kontrolle der Grünflächenziffer sind aufwändig und mit zusätzlicher Bürokratie und Kosten verbunden.
  • Die Gemeinde ist nicht bereit, die vom HEV geforderten Ausführungs­bestimmungen zur Umsetzung der Grünflächenziffer zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Beim Vollzug entsteht so sehr viel Interpretationsspielraum.

    Es besteht deshalb eine grosse Gefahr, dass die Wohneigentümer den engen Auslegungen des zuständigen Ökobeauftragten ausgeliefert sind.

Der Hauseigentümerverband empfiehlt die Einführung einer Grünflächenziffer abzulehnen, da mit dem neuen Paragrafen 238 a PBG bereits sehr einschränkende Regelungen vorhanden sind.

Aus Sicht des HEV Region Winterthur sollen Haus- und Wohneigentümer durch Information,
Sensibilisierung und Anreize motiviert werden. Zum Beispiel durch Aufzeigen des Nutzens von
Bienenhotels, Bäumen und weiteren Massnahmen im Bereich der Ökologie und Biodiversität. Diese Massnahmen erzielen zudem eine flächendeckende Wirkung und sind nicht nur auf Eigentümer beschränkt, die neu bauen, umbauen oder renovieren.

Haben Sie Fragen? Ihr Regionalvertreter hilft gerne.

Bei Fragen gibt Ihnen unser Regionalvertreter Hans Heinrich Raths gerne Auskunft.

Hans Heinrich Raths

Vorstandsmitglied seit 2007

Regionalvertreter Pfäffikon
Unternehmer und alt Kantonsrat

Tel. 044 950 10 74 hh.raths@bluewin.ch

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Schutz des Privateigentums

Der Hauseigentümerverband Region Winterthur zählt in den Bezirken Andelfingen, Pfäffikon und Winterthur rund 15 000 Mitglieder. Er wahrt und vertritt die Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer und setzt sich – basierend auf einer liberalen und freiheitlichen Ordnung – aktiv für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein.

Speziell bei Teil- oder Totalrevisionen von Bau und Zonenordnungen sehen die Regionalvertreter genau hin. Diese sind, wie im Fall von Pfäffikon ZH, ein beliebtes Instrument von Behörden und Planern, noch mehr und dazu einschränkender zu regulieren.

Haus- und Wohneigentümer nehmen gerne Verantwortung wahr

Haus- und Wohneigentümer sind stolz auf ihr Haus oder ihre Wohnung, die Umgebung und den Garten. Sie tragen der Natur und der Umwelt im eigenen Interesse Sorge. Der Garten und die Umgebung sind für viele eine Oase der Erholung und ein wichtiger Teil der Privatsphäre.

Die überdurchschnittlichen Erfolge bei der Reduktion der Treibhausgase im Gebäudebereich zeigen, dass Haus- und Wohneigentümer eigenverantwortlich handeln. Viele haben bereits Photovoltaikanlagen installiert oder planen, dies zeitnah zu tun.

Im Bereich der Biodiversität wird von Haus- und Wohneigentümern ohne Vorschriften, auf freiwilliger Basis bereits viel getan. Es ist auch im Interesse von Grundeigentümern, dass das Wasser auf ihrem Grundstück versickern kann und sich keine Neophyten ausbreiten.

Nachvollziehbar reagieren Haus- und Wohnungsbesitzer empfindlich, wenn Ihnen der Staat laufend neue Vorgaben und Vorschriften mit entsprechenden Einschränkungen macht.

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