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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Vernehmlassung Eigenmietwert: Der HEV sagt grundsätzlich ja, aber…

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Die Vorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, welche die Abschaffung des Eigenmietwerts ausschliesslich beim selbstgenutzten Wohneigentum am Hauptwohnsitz vorsieht, findet die grundsätzliche Unterstützung des Hauseigentümerverbands Schweiz. Betreffend die allgemeinen privaten Schuldzinsen aller Steuerpflichtigen unterstützt der HEV Schweiz die Abzugsfähigkeit von solchen Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge (Variante 1 der Vernehmlassungsvorlage). Dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung muss noch besser Rechnung getragen werden. Der HEV Schweiz fordert deshalb eine zeitliche Verlängerung des für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum vorgesehenen begrenzten Schuldzinsabzugs.

Der Präsident des HEV Schweiz, Nationalrat Hans Egloff, zeigt sich erfreut: «Der Hauseigentümerverband anerkennt, dass die Vernehmlassungsvorlage wesentliche Eckpunkte der HEV-Forderungen zur Abschaffung der Eigenmietwert-Besteuerung zumindest teilweise umsetzt. Die Vorlage erscheint in weiten Teilen ausgewogen und hat grosses Potential für eine politische Lösung des gordischen Knotens.»

Konsequente und systemkonforme Umsetzung

Die Vernehmlassungsvorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sieht die Abschaffung des Eigenmietwertes für das selbstgenutzte Wohneigentum am Hauptwohnsitz vor. Gemeinsam mit dem Eigenmietwert und dessen Besteuerung entfallen auf der anderen Seite die damit zusammenhängenden Abzugsmöglichkeiten in bisheriger Form, z.B. für werterhaltenden Unterhalt oder Versicherungsprämien. Bei Zweitliegenschaften und Renditeimmobilien im Privatvermögen bleibt es beim bestehenden System. Bei diesen Immobilien müssen weiterhin die Erträge versteuert werden, gleichzeitig bleiben die mit der Ertragserzielung verbundenen Gewinnungskosten abzugsfähig. Eine solche Umsetzung ist konsequent, systemkonform und entspricht den Forderungen des HEV Schweiz. Wichtig ist dabei insbesondere die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen bis zur Höhe des steuerbaren Vermögensertrags.

Faire Regelung zum Schuldzinsabzug gefordert

Der HEV Schweiz unterstützt deshalb beim Schuldzinsabzug die vorgeschlagene Variante 1 der Vernehmlassungsvorlage, gemäss welcher private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig bleiben sollen. Eine solche Umsetzung ist systemkonform und behandelt alle Steuerpflichtigen genau gleich. Damit werden weder bestimmte Eigentümergruppen noch Mieterinnen und Mieter besser- oder schlechter gestellt. Mit dieser Variante würde – wie bei allen anderen Varianten auch – der heute geltende private Schuldzinsabzug um 50'000 Franken reduziert. Der HEV Schweiz ist bereit, dies zu akzeptieren; allerdings nur unter der zwingenden Voraussetzung eines ergänzenden, begrenzten Schuldzinsabzugs für Ersterwerber. Für den HEV Schweiz inakzeptabel ist hingegen die Variante 5, nach welcher künftig generell keinerlei Schuldzinsen mehr abgezogen werden dürften. Eine solche Regelung hätte eine erhebliche Schlechterstellung aller Steuerpflichtigen zur Folge. Sie ist nicht tragbar und würde zudem das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit massiv verletzen.

Wohneigentum muss erschwinglich sein

Der HEV Schweiz fordert zudem eine wirkungsvolle Umsetzung des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung. Der vorgeschlagene begrenzte Schuldzinsabzug für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum ist ein geeignetes Instrument dafür. Die zeitliche Beschränkung auf 10 Jahre ist jedoch praxisfern. Analog zu den Vorgaben der Banken zur Amortisation einer zweiten Hypothek muss der Ersterwerberabzug auf 15 Jahre verlängert werden.

Hauseigentümerverband Schweiz

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