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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Vorsorgen

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Vorsorge umfasst insbesondere für Wohn- und Grundeigentümer mehr als nur AHV, BVG und 3. Säule oder andere finanzielle Rücklagen. Die Rede ist von Vorkehrungen im Hinblick auf eine mögliche Handlungsunfähigkeit, welche uns Menschen jederzeit durch Unfall oder eine fortschreitende Krankheit treffen kann.

Das neue Erwachsenenschutzrecht ist bereits im 6. Jahr in Kraft. Es hatte unter anderem das Ziel, das Selbstbestimmungsrecht durch eine Patientenverfügung und den sogenannten Vorsorgeauftrag zu erhöhen. Letzterer ist weit weniger bekannt als die Verfügungen, welche für die letzte Lebensphase im Krankenhaus getroffen werden können. Nur etwa 30% haben einen Vorsorgeauftrag gemacht. Das sollte sich dringend ändern, ganz speziell, wenn man Wohneigentümer ist.

Ein Vorsorgeauftrag sollte Personensorge (Entscheidungen betr. Bewältigung des Alltags), Vermögenssorge (Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Zahlungsverkehr) und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten (Abschliessen und Auflösung von Verträgen) umfassen. Dafür setzt man im Vertrag einen Vorsorgeauftragnehmer ein. Das kann ein Mitglied der Familie sein oder ein Anwalt. Und nein, auch ein Ehepartner wird die umfassende Sorge nicht wahrnehmen können, wenn er dazu nicht in einem Vorsorgeauftrag ernannt wurde. Im Falle einer ärztlich festgestellten Handlungs- und Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten tritt ohne Vorsorgeauftrag die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB in Aktion.

Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die KESB nimmt damit den Auftrag wahr, den ihr der Gesetzgeber übertragen hat.

Ein Vorsorgeauftrag sollte vollständig sein, d.h. für jeden Vermögensgegenstand (selbst bewohntes Haus, vermietete Liegenschaft, Ferienwohnung, Bankkonti, Wertschriften, Lebensversicherung etc.) Vorschriften enthalten, was der Vorsorgeauftragnehmer damit zu tun oder zu lassen hat. Es muss festgelegt werden, ob er die Kompetenz hat, Wohneigentum zu verkaufen, Hypotheken aufzunehmen oder zu kündigen, Mietverträge abzuschliessen usw. Da die KESB per Gesetz abklären muss, ob ein Vorsorgeauftragnehmer geeignet und bereit ist, das Mandat anzunehmen, muss sie Vorsorgeaufträge auch validieren. Entdeckt sie, dass der Auftrag unvollständig ist, wird sie oder ein von ihr ernannter Beistand über die Vermögensgegenstände entscheiden. Es lohnt sich, den Vorsorgeauftrag sehr sorgfältig abzufassen. Es sind nicht zuletzt Banken, welche einen solchen verlangen. Sie bieten, wie auch zahlreiche Beratungsstellen Hilfe an beim Aufstellen eines Vorsorgeauftrages. Er unterliegt den gleichen Anforderungen wie ein Testament, d.h. er kann handschriftlich abgefasst werden oder von einem Notar beglaubigt werden. Das Dokument kann bei der zuständigen KESB selber oder beim Einwohnermeldeamt hinterlegt werden.

Autor

Martin Farner-Brandenberger

Kantonsrat und Präsident Hauseigentümerverband Region Winterthur

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