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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Wasser ist ein besonderes Gut

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Wasser ist lebenswichtig. Eine sichere Trink- und Abwasserversorgung ist eine wichtige öffentliche Aufgabe. Der Zugang zu Flüssen, Bächen und Seen für die Erholung soll allen möglich sein. Über diese Grundsätze sind wir uns alle einig. Sie stehen im Zweckartikel des neuen Wassergesetzes, über welches wir am 10. Februar abstimmen. Dennoch tobt genau über diese Punkte ein heftiger und reichlich unsachlicher Abstimmungskampf. Das ist umso bedauerlicher, weil mit diesem Gesetz sowohl die wasserwirtschaftlichen wie die Anliegen des Gewässerschutzes abgedeckt werden.

Das neue Wassergesetz umfasst das ehemalige Wasserwirtschafts- und das Gewässerschutzgesetz. Damit stand der Kantonsrat vor der Aufgabe, die Forderungen zwischen diesen potentiell konfliktträchtigen Anliegen in einem zu ausgewogenen Erlass einzubringen. Das ist ihm leidlich gelungen.

Keine Mehrheit für Private

Das Hauptargument der Gegner ist gleichzeitig das falscheste. Das bestehende Recht erlaubt, die Trinkwasserversorgung zu 100 Prozent Privaten zu übertragen. Das ist in wenigen Fällen meist in Form von Genossenschaften geschehen. Sie erhalten Bestandesschutz. Neu werden sich Private an Wasserversorgungen nur noch in einer Minderheit beteiligen können, d.h. die öffentliche Hand, die Gemeinden oder Zweckverbände werden IMMER in der Mehrheit sein müssen. Das Gesetz verschärft die Regelungen für Private damit erheblich. Erstmals wird sichergestellt, dass Private nicht Mehrheitseigentümer der Trinkwasserversorgung sein können. Unredlicher als es die Gegner des Gesetzes tun, kann man gar nicht argumentieren.

Verhältnismässiger Hochwasserschutz

In einem Postulat haben wir Augenmass beim Hochwasserschutz eingefordert. In der Debatte im Rat ist es gelungen, diesem Anlegen zum Durchbruch zu verhelfen. Nach wie vor müssen öffentliche Gebäude wie Schulhäuser raumplanerische und Schutzmassnahmen für ein 300jähriges Hochwasser treffen. Bei Privathäusern reichen Massnahmen für ein 100-jähriges Hochwasser. Jeder Private ist frei, mehr zu machen. Richtigerweise soll bei der Planung von Hochwasserschutzprojekten in einer möglichst frühen Phase die Zusammenarbeit mit den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften und Parzellen gesucht werden. Das ist keine Privilegierung der Grundeigentümer, sondern ein Akt der Vernunft und des Respekts vor dem Privateigentum.

Renaturierung

Mehr als die Hälfte aller Gewässer im Kanton Zürich sind natürlich oder wenig beeinträchtigt. Etwa ein Drittel sind eingedolt, weil man Platz für Wohnraum, Wege, Flugplätze und Strassen geschaffen hat. Knapp ein Fünftel der Oberflächengewässer wird vom Amt für Gewässerschutz als stark beeinträchtigt eingeschätzt.

Der Kanton Zürich hat ein entsprechendes Programm für mehr als 100 Projekte von der Glatt über den Chrebsschüsselibach bis zum Aabach in Umsetzung mit nicht unerheblichen Kosten. Es werden durch Kanton und Gemeinden insgesamt 127 Kilometer Gewässer renaturiert bzw. ausgedolt. Zu behaupten, dass Wassergesetz schwäche den Schutz unserer Bäche, Flüsse und Seen ist unredlich. Renaturierung und Ausdolung werden keineswegs behindert. Einhalt geboten werden muss aber der „Umweltbürokratie“, die nicht einmal vor „Ausdolung“ von Meliorationsleitungen Halt macht, die per Definition künstlich angelegt wurden und nie offene Gewässer waren.

Keine Enteignungen

Auch im Wassergesetz soll das Eigentum grösstmöglich geschont werden, wie dies das Bundesgericht in jüngerer Zeit in verschiedenen Entscheiden festgehalten hat. Ein Diskussionspunkt bereits im Vorfeld des neuen Gesetzes war die Festlegung der Gewässerräume. Auf das Ausscheiden von Gewässerräumen bei kleinen Fliessgewässern und künstlich angelegten Gewässern soll verzichtet werden. Im Einklang mit dem Strassengesetz wird festgehalten, dass bestehende Landanlagen auch unter dem neuen Wassergesetz im Eigentum des Konzessionsinhabers bleiben. Nachträgliche Nutzungsbeschränkungen sind nur unter restriktiven Bedingungen zulässig. Auch hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber resp. seine bürgerliche Mehrheit den Verfassungsauftrag der Eigentumsgarantie ernst nimmt.

Das Wassergesetz verdient ein klares Ja.

Autor

Martin Farner-Brandenberger

Kantonsrat und Präsident Hauseigentümerverband Region Winterthur

Der Hauseigentümerverband empfiehlt das Wassergesetz anzunehmen.

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