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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Anfangsmietzinsformular

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In der HEV-Serie wird auf teure Fehler beim Vermieten eingegangen. In dieser Folge geht es um das Anfangsmietzinsformular und die allfälligen Konsequenzen, wenn dieses nicht oder nicht richtig verwendet wird.

Im Kanton Zürich muss seit dem 1. November 2013 bei der Vermietung von Wohnräumen –- nicht aber bei Geschäftsräumen - das Anfangsmietzinsformular verwendet werden. Darin hat der Vermieter dem neuen Mieter denjenigen Mietzins (Nettomietzins und Nebenkosten sowie allfällige Vorbehalte) bekanntzugeben, den der vorherige Mieter bezahlt hat. Ausserdem muss er bei einer Erhöhung des Mietzinses oder bei einer Veränderung des Nebenkostensystems diese begründen.

Grundsätzlich hat der Mieter spätestens bei Übergabe der Mietwohnung im Besitze des ausgefüllten amtlichen Formulars zu sein und er kann dann den Mietzins innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten und dessen Herabsetzung verlangen.

Übergibt der Vermieter das Anfangsmietzinsformular dem Mieter nicht oder zu spät oder liegt ein anderer Formfehler vor (z.B. Erhöhung wird nicht begründet), so gilt der Mietzins als nicht gültig vereinbart und ist somit nichtig. Der Rest des Mietvertrages bleibt jedoch gültig.

Kommt ein Richter zum Schluss, dass der Anfangsmietzins zu Recht angefochten worden oder nichtig ist, so muss er den Anfangsmietzins neu festlegen. Dies kann bedeuten, dass der Vermieter dem Mieter die zu viel bezahlten Mietzinse bis max. 10 Jahre rückerstatten muss, was ganz schön ins Geld gehen kann. War beispielsweise der Mietzins CHF 200/Mt. zu hoch, so ergibt dies in 10 Jahren eine Rückforderung von CHF 24‘000!

Empfehlung: Verwenden Sie bei Mietwohnungen immer das Anfangsmietzinsformular, füllen Sie dieses korrekt und vollständig aus und lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten. So ersparen Sie sich hohe Kosten.

Im Mietrecht gibt es viele Stolpersteine für den Vermieter und Fehler können gravierende finanzielle Folgen haben. Seien Sie deswegen vorsichtig und achten Sie darauf, dass Sie die Formvorschiften immer einhalten. Bei Fragen helfen Ihnen die HEV-Rechtsberater gerne weiter.

In der nächsten Folge geht es um die Nebenkosten im Mietvertrag.

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