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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Änderung der Nebenkosten bei Mietverhältnissen

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Sollen Nebenkosten im laufenden Mietverhältnis geändert werden, muss der Vermieter einige Punkte beachten, ansonsten ist die Änderung nichtig und die Nebenkosten können vom Mieter zurückgefordert werden.

Zu den Pflichten des Mieters gehört das Bezahlen des Mietzinses und der Nebenkosten. Dabei ergibt der Nettomietzins zuzüglich der Nebenkosten den Bruttomietzins. Damit Nebenkosten gültig vereinbart sind, müssen diese im Mietvertrag konkret aufgeführt sein. Allgemeine Formulierungen wie „sämtliche Nebenkosten“ oder „Nebenkosten allgemein“ genügen den rechtlichen Anforderungen nicht. Sollen Nebenkosten im laufenden Mietverhältnis geändert werden, muss der Vermieter einige Punkte beachten.

Anpassen bestehender Nebenkosten

Wurden im Mietvertrag bereits pauschale Nebenkosten vereinbart, welche aber nicht mehr kostendeckend sind, können diese angepasst werden. Dabei ist für den neuen Nebenkostenbetrag auf den Durchschnittswert der vergangenen drei bis fünf Jahre abzustellen.

Die Nebenkostenpauschale wird um den entsprechenden Betrag erhöht, der Nettomietzins bleibt unverändert. Bei Bedarf kann der Vermieter auch gleichzeitig die Pauschale in einen Akonto-Betrag umwandeln.

Einführung neuer Nebenkosten

Sollen neue Kosten verrechnet werden, welche bis anhin nicht bestanden haben, kann der Vermieter diese als neue Nebenkosten zu Lasten des Mieters einführen, entweder als Pauschale oder Akonto-Betrag. Der Nettomietzins muss nicht reduziert werden.

Wenn bestehende Kosten im Mietvertrag nicht separat als Nebenkosten aufgeführt sind, gelten diese als im Nettomietzins inbegriffen. Sollen diese neu als separate Nebenkostenpositionen ausgeschieden werden, muss der Nettomietzins um den entsprechenden Betrag reduziert werden. Dabei ist auch wieder auf den Durchschnittswert der vergangenen drei bis fünf Jahre abzustellen. Damit bleibt der Bruttomietzins unverändert, die Nebenkosten werden aber zukünftig aufgrund der effektiven Kosten abgerechnet.

Vorgehen bei Nebenkostenänderungen

Nebenkostenanpassungen müssen auf dem kantonal genehmigten Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen mitgeteilt werden. Wichtig ist, dass die Nebenkostenanpassung klar begründet wird, sonst ist die Änderung nichtig. Mit der Begründung muss der Mieter nachvollziehen können, ob die Ausscheidung der bisher im Nettomietzins enthaltenen Nebenkosten keine verdeckte Mietzinserhöhung ist.

Die Vertragsänderung kann auf den nächsten Kündigungstermin, unter Einhaltung der Kündigungsfristen plus zehn Tag Bedenkfrist, mitgeteilt werden. Da der Vermieter auch noch die siebentägige Abholfrist miteinberechnen muss, sollte das Schreiben 20 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, aus Beweisgründen eingeschrieben, versendet werden.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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