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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Anmeldeformular für Mietinteressenten

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Kommen Mietinteressenten zu einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung, bekommen Sie zumeist ein Anmeldeformular, welches sie ausfüllen und an den Eigentümer zurückschicken. Was ist aber rechtlich erlaubt?

Aus datenschutztechnischen Gründen sind bei Anmeldeformularen nur begrenzt Fragen erlaubt. Hier ist das Bundesgesetz über Datenschutz entscheidend.

Bei personenbezogenen Angaben darf nach den Kontaktdaten der zukünftigen Mietpartei und auch eines allfälligen Bürgen gefragt werden (Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer). Zivilstand, Bürgerort, Nationalität, Konfession sind grundsätzlich nicht zulässig. Hingegen kann nach der schweizer oder ausländischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang nach der Art der Aufenthaltsbewilligung und deren Ablaufdatum gefragt werden, da sich dies auf die Dauer des Mietverhältnisses auswirkt.

Ausweiskopien (z.B. Identitätskarte, Aufenthaltsbewilligung etc.) dürfen erst verlangt werden, wenn der zukünftige Mieter endgültig bestimmt ist, der Mietvertrag ausgestellt werden soll und die Daten auf dem Anmeldeformular überprüft werden sollen.

Kommt ein Interessent ernsthaft in Frage, so dürfen erst dann bei einem Dritten Referenzen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über diese Person eingeholt werden, wenn der Interessent hierüber informiert worden ist und dem auch ausdrücklich zugestimmt hat.

Bei den finanziellen Verhältnissen darf der Eigentümer Fragen stellen über die finanzielle Situation und die Zahlungsfähigkeit der Bewerber. Es ist nach dem ungefähren Jahreseinkommen zu fragen, z.B. in dem man fragt, in welchem Verhältnis der Mietzins zum Bruttoeinkommen steht.

Der Eigentümer kann Auskunft über den Beruf oder die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitgeber verlangen.

Einen Betreibungsregisterauszug oder eine Betreibungsauskunft kann der Eigentümer erst beim Abschluss des Mietvertrages verlangen. Somit erst nachdem man sich für einen Interessenten entschieden hat. Hingegen kann der Eigentümer Informationen über hängige Betreibungen und allfällige Verlustscheine der letzten fünf Jahre verlangen.

Bei den Angaben zu den Wohnverhältnissen darf der Eigentümer nur fragen, ob es wichtige Probleme während des Mietverhältnisses gab, was bedeutet, dass nur danach gefragt werden kann, von wem das Mietverhältnis gekündigt wurde.

Es darf nach der Anzahl Personen, die dort wohnen werden und ob das Mietobjekt als Familienwohnung verwendet wird, nachgefragt werden. Grundsätzlich zulässig sind auch Fragen nach Haustieren und Musikinstrumenten.

Aus dem Gesagten ergibt sich für den Eigentümer, dass er aufpassen muss, nach welchen Daten er beim Interessenten fragt. Um solchen Schwierigkeiten vorzubeugen, empfehlen wir das Anmeldeformular für Mietinteressenten des HEV Schweiz zu verwenden.

Bei Fragen und individuellen Beratungen hilft Ihnen der HEV Region Winterthur gerne weiter.

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

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