Der Erblasser kann da Erbe mit Auflagen und Bedingungen versehen.
Die Auflage
Auflagen verpflichten einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Handlung (Tun), zu einem Dulden, zu einem Unterlassen oder einer Sachleistung.
Eine Auflage könnte zum Beispiel wie folgt lauten: «Meine Tochter erhält im Sinne eines Vorausvermächtnisses mein Ferienhaus in Lugano, darf es aber nicht verkaufen.»
Beschwert der Erblasser einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage, erhält der Berechtigte auf jeden Fall den ihm zugewiesenen Nachlass. Erfüllt dieser die Auflage nicht, führt dies nicht zum Verlust des Erbanspruchs.
Jedoch kann jedermann, der ein nachweisliches Interesse an der Erfüllung der Auflage hat, auf Erfüllung derselben klagen.
Die Bedingung
Die Abgrenzung zwischen Auflage und Bedingung ist nicht immer einfach. Die Auflage betrifft häufig die Verfügungsfreiheit des Erben im Umgang mit der ihm zufallenden Erbschaft.
Im Falle der Bedingung ist die Erfüllung der Bedingung hingegen unmittelbare Voraussetzung für den Erhalt der Erbschaft oder des Vermächtnisses. Eine Bedingung könnte wie folgt lauten: «Mein Patenkind erhält ein Vermächtnis in Höhe von CHF 20'000.00, sollte es das Jurastudium abschliessen.» Schliesst das Patenkind das Jurastudium nicht ab, erlischt sein Anspruch auf das Geld.
Dass die Abgrenzung zwischen Auflage und Bedingung nicht immer einfach ist, zeigt folgendes Bundesgerichtsurteil (BGE 120 II 182):
Die Bestimmung im eigenhändigen Testament des Erblassers lautete wie folgt: «Die reformierte Kirchgemeinde S. könnte die Liegenschaft zum Preis von CHF 150'000.00 als Kindergarten beziehen. Ansonsten für meine Angehörigen.» Die Erben betrachteten dies als Bedingung. Die Kirchgemeinde würde die Liegenschaft somit nur erhalten, falls sie tatsächlich einen Kindergarten einrichten würde. Das Bundesgericht war aber anderer Meinung: Die Verpflichtung, eine Liegenschaft in bestimmter Weise zu nutzen, weise auf eine Auflage hin. Die Erben wurden somit zur Übertragung der Liegenschaft auf die Kirchgemeinde verpflichtet, unabhängig davon, ob die Kirchgemeinde die Auflage tatsächlich vollziehen würde.
Gültigkeit
Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die entsprechende Verfügung ungültig. Auflagen und Bedingungen dürfen zudem auch nicht sinn- und zwecklos, unzumutbar, schikanös, unmöglich oder unverständlich sein.
Solche Anordnungen werden nicht beachtet und somit so behandelt, wie wenn sie nicht Bestandteil des ansonsten weiterhin gültigen Testamentes wären.
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