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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Aus der Rechtsberatung: Einbruchschäden bei Mietobjekten

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Mein Mieter ruft mich am Abend an und teilt mir mit, dass bei ihm eingebrochen worden ist. Das Fenster wurde eingeschlagen, sein Schrank demoliert und es zeigt sich, dass die Haustüre am Schlosszylinder beschädigt ist. Kann ich als Vermieter verlangen, dass der Mieter für die verursachten Schäden selber aufkommt?

Der Vermieter hat nach Art. 256 Obligationenrecht (OR) die Pflicht, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. Hieraus ergibt sich, dass er grundsätzlich verpflichtet ist, Einbruchschäden, welche am Mietobjekt entstanden sind, auf seine Kosten zu beheben. Dies beinhaltet Schäden an der Wohnungseingangstüre, Balkontüre, Fenster, Fensterläden etc.

Der Mieter seinerseits hat aus der Sorgfaltspflicht nach Art. 257f Abs. 1 (OR) eine Obhutspflicht. Dies bedeutet, dass er die Mietsache sorgsam zu verwahren hat, um sie vor Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wenn er die Wohnungstüre und Fenster abschliesst, so kommt er dieser Pflicht nach. Er würde nur für die durch den Einbruch entstandenen Schäden am Mietobjekt haften, wenn er hierfür verantwortlich wäre. Dies bedeutet, dass er nicht alle zumutbare Sorgfalt angewendet hätte, in dem er z.B. Fenster und/oder Wohnungstüre offen gelassen hätte.

Die Kosten für Schäden an nicht zum Mietobjekt gehörenden Einrichtungsgegenständen, wie z.B. Mobiliar des Mieters (Schränke etc.) muss der Mieter selber tragen.

Es kann vorkommen, dass der Mieter nach dem Einbruch an panikartigen Angstzuständen leidet. Kann anhand einer ärztlichen Diagnose eine Heilung nur aufgrund eines Umzuges erfolgen, so kann der Mieter nach Art. 266g OR ausserordentlich künden unter Berufung auf den wichtigen Grund (Bundesgerichtsentscheid 4C.375/2000 vom 31.08.2001).

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

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