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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Nachbars Laub im Garten

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Mein Nachbar besitzt eine grosse, alte Buche nahe an unserer Grenze und jeden Herbst fällt ein Teil der Blätter in unseren Garten. Das ärgert mich sehr und ich habe jeweils viel Arbeit. Kann ich vom Nachbarn verlangen, dass er die Buche fällt oder zumindest dass er deren Blätter bei mir zusammennimmt und selber entsorgt?

Da die Buche offensichtlich zu nahe an der Grenze steht, d.h. unter 8 m (§ 170 kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EG ZGB), könnte grundsätzlich deren Zurückversetzung verlangt werden; wäre da nicht § 173 lit. a EG ZGB, der bestimmt, dass dieser Anspruch nach fünf Jahren seit der Pflanzung des zu nahe stehenden Baumes verjährt. Die vorliegende Grenzabstandsverletzung ist somit verjährt und demnach auch der Anspruch, dass die Buche aufgrund dessen versetzt bzw. gefällt werden soll.

Weiter stellt sich die Frage, ob es sich beim Laubfall um eine übermässige Immission (Art. 679/684 ZGB) handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Immissionen nach Massgabe ihrer Intensität, die nach objektiven Kriterien beurteilt wird. Dabei hat der Richter insbesondere die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch zu berücksichtigen und es steht ihm bei seiner Beurteilung ein erheblicher Ermessenspielraum zu.

Das Quartier, in welchem die vorliegenden Liegenschaften liegen, gilt als Villenquartier und praktisch in jedem Garten stehen Bäume. Diese Bäume machen deshalb einen wesentlichen Teil des Quartiercharakters aus. Aus diesem Grund erachtet das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung den herbstlichen Laubfall als ortsüblich. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass dieser jeweils nur circa einen Monat pro Jahr andauert. Der Laubfall muss deshalb geduldet werden. Aus dieser Duldungspflicht wird zudem abgeleitet, dass ein Nachbar dem Baumeigentümer die Kosten für die Laubentsorgung nicht in Rechnung stellen kann; ebenso wenig kann er von ihm verlangen, dass er die Blätter von seinem Baum in Nachbarsgarten zusammennimmt. Rechtlich nicht relevant ist auch, dass sich der Nachbar über den Laubfall grün und gelb ärgert.

Autorin

Sandra Haggenmacher

Rechtsanwältin, lic. iur., MCJ, Rechtsberaterin Hauseigentümerverband Region Winterthur

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