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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Bauversicherungen

Datum

Beim Neubau, Umbau, Sanierung und Renovation können Schäden durch Nachlässigkeiten, Ungeschick oder durch Verletzungen von Personen entstehen. Um dem vorzubeugen gibt es verschiedene Bauversicherungen, welche abgeschlossen werden können.

1. Allgemein

Zu den Bauversicherungen gehören die Bauwesenversicherung, Bauzeitversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung.

Wie bei allen Versicherungen ist es empfehlenswert die angebotenen Versicherungsleistungen genau durchzulesen und zu wissen, für welche Ereignisse diese Versicherungen gelten und für welche sie ausgeschlossen sind. Dies führt dazu, dass man sich mit den Versicherungen auseinandersetzen und genau wissen muss, wer hier z.B. das Bauunfallrisiko trägt.

Daneben ist zu prüfen ob je nach Bauvorhaben noch weitere Versicherungen abgeschlossen werden müssen und dass man nicht doppelt versichert ist.

2. Bauzeitversicherung

Bei der Bauzeitversicherung handelt es sich um die Gebäudeversicherung während der Errichtung des Gebäudes. Nach Fertigstellung des Gebäudes ist bei der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) ein Schätzungsgesuch einzureichen. Das Formular findet sich auf der Webseite der GVZ. Mit der definitiven Schätzung durch die GVZ endet die Bauzeitversicherung.

Die Bauzeitversicherung umfasst Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden. Versichert sind unter anderem Gebäudekosten ohne Erd- und Aushubarbeiten, Betriebseinrichtungen, besondere Einbauten der Eigentümer, Stockwerkeigentümer, Mieter und Pächter. Nicht versichert sind z.B. die Kosten für das Grundstück, Vorbereitungsarbeiten, Betriebseinrichtungen, Umgebung etc.

Private Sachversicherungen können zusätzlich abgeschlossen werden. Diese können z.B. die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung sein. Beide ergänzen einander.

3. Bauwesenversicherung

Diese Versicherung deckt Schäden, die durch Bauarbeiten entstehen. Zu den Schadenfällen gehören Beschädigungen, Zerstörungen und der Verlust versicherter Sachen. Die Versicherung umfasst das Bauwerk, Baustelleninstallationen, Baugeräte und Baumaschinen. Der Bauherr schliesst diese ab, da sie seine Interessen schützt und die Weiterführung des Bauvorhabens sicher stellt und somit keine Terminverzögerungen entstehen.

Die Voraussetzungen für den Schadenfall liegen darin, dass ein Bauunfall vorliegen muss, das Ereignis nicht voraussehbar gewesen sein, ein Schaden entstanden und dieser das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten verringern. Somit ist der Schaden unabhängig von der Ursache. Der Versicherungsnehmer muss aber die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik und Baukunde, SIA-Normen sowie den Bau-Werkvertrag einhalten.

Versicherungsausschlüsse bestehen z.B. bei Haftpflichtschäden, Vertragsstrafen, Brand, Blitzschlag, Explosion und Elementarereignisse, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen etc.

4. Bauherrenhaftpflichtversicherung

Wenn während der Bauphase Schäden am Eigentum Dritter entstehen, übernimmt die Bauherrenhaftpflichtversicherung die Schäden. Es handelt sich um Ansprüche aus Personen- und Sachschäden gegen den Bauherrn bzw. Eigentümer des Baugrundstückes. Durch die Versicherung werden die finanziellen Ansprüche gegen ihn gedeckt. Sie wehrt aber auch ungerechtfertigt gestellte Ansprüche sowie Umweltbeeinträchtigungen (Gewässerverunreinigung) ab und übernimmt auch teilweise die Kosten bei unmittelbar bevorstehenden Schäden, die abzuwehren sind.

Liegt die Bausumme unter 100‘000 Franken, der Versicherte in der Liegenschaft selber wohnt und diese höchstens drei Wohnungen besitzt, so kann die Bauherrenhaftpflichtversicherung bereits in der Privathaftpflichtversicherung integriert sein. Es ist empfehlenswert beim Versicherer nachzufragen, ob die Versicherungsleistung für das Bauvorhaben genügt oder nicht.

Wie der Name schon sagt, ist diese Versicherung durch den Bauherren abzuschliessen. Nach OR 58 (Werkeigentümerhaftung) haftet der Bauherr mehr als Planer oder Unternehmer. Ist nicht feststellbar, wer den Schaden verursacht hat, so haftet der Bauherr, wenn von seinem Baugrundstück ausgehend ein Schaden entsteht. Es ist empfehlenswert eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschliessen.

5. Weitere Versicherungen

a. Baugarantieversicherung

Nach Abnahme des Bauwerkes schützt eine Baugarantieversicherung den Eigentümer bzw. Bauherren vor finanziellen Schäden durch festgestellte Baumängel. Der Versicherer (Bank oder Versicherungsgesellschaft) tritt hierbei als Solidarbürge neben dem Unternehmer auf. Die Vorteile liegen darin, dass bei erkennen eines Werkmangels der Bauherr oder der Architekt sich direkt an die Versicherungsgesellschaft wenden können. Bei Uneinigkeit wird auf Kosten der Versicherungsgesellschaft ein Gutachten erstellt. Für die vertragsgemässe, fristgerechte und fachkundige Ausführung der Garantiearbeiten herrscht eine finanzielle Sicherheit.

Es existieren drei Garantiearten. Die Anzahlungsgarantie für Anzahlungen, tritt bei Vertragsunterzeichnung bzw. Arbeitsbeginn in Kraft. Die Erfüllungsgarantie für vertraglich festgelegte Fertigstellung innerhalb der Bauphase. Ihre Laufzeit dauert bis zur Vertragserfüllung bzw. Abnahme des Werkes. Die Letzte ist die Werkgarantie für versteckte Mängel und beginnt mit der Abnahme des Werkes und beträgt bis zu 10% der Bausumme und ist als Solidarbürgschaft ausgestattet.

b. Rechtsschutzversicherung für Bauherren

Diese Versicherung richtet sich an Bauherren und Immobilienkäufer, die bei Streitigkeiten mit Architekten, Bauleitern, Immobilienverkäufern oder Handwerkern hilft. Insbesondere bei Baufehlern ist diese Versicherung hilfreich. Hierbei sollten die Kosten für Gerichtsverfahren, Anwalt und notwendige Gutachten beinhaltet sein. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienkauf oder –bau sind in der Privatrechtsschutzversicherung nicht versichert.

c. Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers

Mit dieser Versicherung, welche der (Bau-) Unternehmer abschliesst, werden die Ansprüche eines unvorhergesehenen Bauunfalls am Bauwerk und zugleich an den gemieteten Baustelleneinrichtungen, Baugeräten und Baumaschinen für die er einzustehen hat, gedeckt. Diese Versicherung ist eine Ergänzung zur Bauwesenversicherung.

Bei Abschluss eines Werkvertrages muss sich der Bauherr vergewissern, dass der (Bau-) Unternehmer diese abgeschlossen und die Prämien bezahlt hat. Hieraus kann vom (Bau-) Unternehmer eine Deckungszusage der Versicherung verlangt werden. Die Deckungssumme sollte für Sach- wie auch für Personenschäden minimal 2 Millionen Franken betragen.

Handwerker sollten auch über eine Haftpflichtversicherung verfügen, weswegen es empfehlenswert, ist sich zu vergewissern, ob diese eine abgeschlossen haben und auch die Prämien bezahlt haben.

6. Fazit

Es zeigt sich, dass der Bauherr gut beraten ist wenn er die Bauzeitversicherung, Bauwesenversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung und Baugarantieversicherung abschliesst. Hierbei sollte er sich genau beraten lassen und unter Umständen weitere Versicherungen abschliessen, welche individuell auf sein Bauprojekt zugeschnitten sind. Daneben muss er auch darauf achten, dass der Unternehmer zumindest eine Haftpflichtversicherung vorweisen kann, dessen Prämien er eingezahlt hat.

Bei Fragen zu Bauversicherungen und individuellen Beratungen hilft Ihnen der HEV Region Winterthur gerne weiter.

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

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