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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Beschlussfassung im Stockwerkeigentum

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An der Eigentümerversammlung wird über die traktandierten Geschäfte abgestimmt. Dafür gibt es im Stockwerkeigentum verschiedene Quorumsvorschriften.

Einfaches Mehr

Wenn das Gesetz oder das Reglement nichts anderes festhalten, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer gefasst. Mit dem einfachen Mehr können auch notwendige bauliche Massnahmen, das heisst Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft nötig sind, beschlossen werden. Notwendige bauliche Massnahmen sind zum Beispiel die Reparatur eines beschädigten Daches, der Ersatz zerschlagener Fensterscheiben oder die Sanierung eines glitschigen Zugangswegs. Wenn beispielsweise eine Stockwerkeigentümergemeinschaft aus zehn Eigentümern besteht und fünf an der Versammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen, so genügen zur Zustimmung drei Stimmen.

Qualifiziertes Mehr

Für die Beschlussfassung über Entscheide von besonderer Bedeutung oder grösserer finanzieller Tragweite genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss nicht, dafür braucht es ein qualifiziertes Mehr. Dies gilt insbesondere für nützliche bauliche Massnahmen, also Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit bezwecken. Nützliche bauliche Massnahmen sind beispielsweise der Einbau einer modernen Waschküche oder einer energiesparenden Heizung sowie die Verbesserung der Wärme- oder Schalldämmung. Wenn eine Stockwerkeigentümergemeinschaft beispielsweise aus zehn Eigentümern besteht und fünf an der Versammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen, so sind zur Zustimmung drei Stimmen sowie die Mehrheit aller Stockwerkeigentumsanteile, das heisst mindestens 501/1000, für das qualifizierte Mehr notwendig.

Einstimmigkeit

Für Entscheide von besonders grosser Tragweite verlangt das Gesetz einen einstimmigen Beschluss der Stockwerkeigentümer. Dies gilt auch für luxuriöse bauliche Massnahmen, die lediglich der Verschönerung der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen. Beispiele sind der Ersatz eines funktionstüchtigen Lifts durch einen mit besonders grosser Transportgeschwindigkeit oder die Erneuerung der Zugangswege mit extrem kostspieligen Materialien. Beschlüsse, welche Einstimmigkeit verlangen, bedürfen der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer, somit müssen alle Eigentümer anwesend oder vertreten sein.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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