Vor allem in der Coronazeit mussten viele Arbeitnehmer ihre Arbeit zu Hause im Homeoffice verrichten. Auch nach Corona wird Homeoffice von gewissen Arbeitnehmern noch rege genutzt.
Darf der Mieter seinen Arbeitsplatz zu Hause einrichten?
Aus rechtlicher Sicht eine Grauzone
Prüft man die Mietverträge für Wohnräume, ist vielfach vermerkt, dass das Mietobjekt ausschliesslich Wohnzwecken dient. Auch wenn dies nicht im Mietvertrag steht, ist eine Mietwohnung grundsätzlich immer nur zu Wohnzwecken vermietet, es sei denn, der Mietvertrag erlaube ausdrücklich gewisse gewerbliche Nutzungen.
Darf der Mieter somit nicht im Homeoffice arbeiten oder zu Hause Nachhilfeunterricht erteilen?
Grundsätzlich darf ein Mieter, welcher seine Wohnung zu Wohnzwecken gemietet hat, die Räume nicht gewerblich nutzen.
Solange der Mieter in der Mietwohnung für sich allein Büroarbeiten erledigt oder Telefonate führt, stört dieser die Nachbarn nicht mehr als beim normalen Wohnen. Zudem werden hierbei die Mieträumlichkeiten nicht stärker abgenutzt.
Dem Mieter das Homeoffice zu verbieten, würde somit wohl als unverhältnismässig eingestuft werden.
Anders würde es aber wahrscheinlich aussehen, wenn der Mieter zu Hause Kunden empfängt. In einem vertretbaren Rahmen mag es noch zulässig sein. Einen regen Kundenverkehr und ein ständiges «Geläuf» im Treppenhaus muss der Vermieter und müssen die Nachbarn hingegen nicht hinnehmen.
Erteilt ein Mieter in der Mietwohnung zum Beispiel Nachhilfestunden oder Musikunterricht kann dies für Nachbarn störend sein. Wenige Nachhilfestunden sind wohl noch tolerierbar. Beim Musikunterricht ist aber sicherlich die Hausordnung, eine allfällige Regelung im Mietvertrag und/oder die Polizeiverordnung einzuhalten.
Unzulässig ist die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit die Lärm, Staub und unangenehme Gerüche verursacht.
Darf dem Mieter gekündigt werden?
Überschreitet der Mieter bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Mietwohnung das Mass des Erlaubten, kann der Vermieter diesen verwarnen und mit einer Kündigung drohen. Überschreitet der Mieter trotz Verwarnung weiterhin das Mass des Erlaubten, darf der Vermieter dem Mieter ordentlich, das heisst unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, kündigen.