Heutzutage wird die «traditionelle» Familie zunehmend zur Ausnahme. Durch steigende Scheidungen und das Leben im Konkubinat nehmen Patchworkfamilien zu.
Wenn es um die Nachlassregelung geht, tauchen in solchen Konstellationen viele Fragen auf, wie zum Beispiel: Wie kann ich meinen Partner/meine Partnerin begünstigen und gleichzeitig dafür sorgen, dass das Vermögen in der «Familie» bleibt?
Einsetzung von Vor- und Nacherben
Unter einer Vor- und Nacherbschaft versteht man die hintereinander geschaltete Begünstigung zweier Personen. Dabei erhält der Vorerbe den Nachlass mit der Verpflichtung, ihn dem Nacherben zu einem bestimmten Zeitpunkt – meist beim Tode des Vorerben – weiterzugeben (Art. 488 ZGB, Art. 489 Abs. 1 ZGB). Der Erblasser kann somit nicht nur bestimmen, wer das Vermögen unmittelbar erbt, sondern auch festlegen, wer das Vermögen nach dem Tod des Vorerben erhalten soll. Die direkten Erben sind die Vorerben, die späteren Erben sind die Nacherben. Man kann einen oder mehrere Vorerben und auch mehrere Nacherben, einsetzen. Eine mehrfache Nacherbeinsetzung ist hingegen gemäss Art. 488 Abs. 2 ZGB unzulässig.
1. Sicherstellungspflicht
Der Nacherbe hat die Pflicht, das Vermögen, welches mit der Nacherbschaft belastet ist, sicherzustellen. Folglich darf er das Vermögen nur verwalten und von den Erträgen zehren. Befindet sich eine Liegenschaft im Vorerbschaftsvermögen, darf der Vorerbe diese bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten, diese aber nicht verkaufen.
2. Befreiung des Vorerben von der Sicherstellungspflicht
Der Erblasser kann den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreien und somit eine Nacherbschaft auf den «Überrest» verfügen. Die Nacherbschaft auf den Überrest ist im ZGB nicht geregelt. Die Rechtsprechung und Lehre anerkennen jedoch die Nacherbeinsetzung auf den Überrest. Der Vorerbe ist diesfalls nicht nur berechtigt, die Erbschaft zu nutzen, sondern auch dazu, diese zu verbrauchen. Der Nacherbe erhält anschliessend noch das Vermögen, welches beim Tod des Vorerben noch vorhanden ist.
3. Pflichtteilsverletzung
Handelt es sich beim Vorerben um einen pflichtteilsgeschützten Erben, kann eine Vorerbschaftseinsetzung den Pflichtteil des Vorerben verletzen. Somit darf nur die frei verfügbare Quote mit einer Nacherbschaft belegt werden, ausser der pflichtteilsgeschützte Erben verzichtet auf einen allfälligen Pflichtteilsschutz am Nachlass des Erblassers. Sind auch die Nacherben pflichtteilsgeschützt (z.B. Nachkommen des Erblassers) und soll das Vermögen beim Tod des Erblassers zunächst auf jemand anderen im Sinne einer Vorerbschaft übergehen und erst nach dem Tode des Vorerben an die Nachkommen, sind die Pflichtteile der Nachkommen verletzt. In einem solchen Fall ist eine Vor- und Nacherbeinsetzung nur mittels eines Erbvertrages möglich, worin die pflichtteilsgeschützten Erben auf ihren Pflichtteil beim Ableben des Erblassers verzichten müssen.
4. Aufnahme eines Inventars
Art. 490 Abs. 1 ZGB verlangt zwingend die Aufnahme eines Nacherbschaftsinventars, um sicherzustellen, dass die Vorerbschaft vom restlichen Vermögen des Vermögens des Vorerben unterscheidbar bleibt.
5. Steuern
Die Besteuerung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und den Vor- und Nacherben. Keine Erbschaftssteuern fallen in den meisten Kantonen an, wenn es sich beim Vorerben um den überlebenden Ehegatten und bei den Nacherben um die Kinder des Erblassers handelt. Die Nacherben werden entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (und nicht zum Vorerben) besteuert, und zwar zum Zeitpunkt, in welchem ihnen die Nacherbschaft zufällt. Die erste Besteuerung richtet sich in der Regel nach dem Nettonachlass beim Tod des Erblassers, für die zweite Besteuerung ist der Nettonachlass beim Nacherbfall massgebend.
Schlusswort
Es besteht durchaus die Möglichkeit, seinen Partner/Partnerin oder zweiten Ehegatten zu begünstigen und sicherzustellen, dass das Nachlassvermögen beim Tod des Partners/der Partnerin oder zweiten Ehegatten trotzdem den eigenen Kindern zufällt und nicht an die Erben des zweiten Ehegatten oder des Partners/der Partnerin. Dabei ist jedoch einiges zu beachten, weshalb eine Beratung durch einen Spezialisten empfohlen wird. Der Hauseigentümerverband Region Winterthur unterstützt Sie gerne bei Ihrer Nachlassregelung.