Manche kennen das. Ein Kind bricht den Kontakt zu den Eltern völlig ab, lässt nichts mehr von sich hören, während die anderen Kinder einem viel Zeit und Liebe widmen. So kann es vorkommen, dass manch einer mit dem Gedanken spielt, das «unliebsame» Kind zu Gunsten seiner Enkelkinder oder seiner anderen Kinder zu enterben.
Was sagt das Gesetz?
Das Gesetz lässt eine Enterbung zu, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat (Art. 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Art. 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet. Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Viertel des Erbteils nicht übersteigt (Art. 480 ZGB).
Bei der ersteren spricht man von der sogenannten Strafenterbung, bei der letzteren von der sogenannten Präventiventerbung.
Die Strafenterbung
Der Erbe muss gegen den Erblasser oder eine diese nahe stehende Person eine schwere Straftat begangen haben. Was in diesem Zusammenhang als schwere Straftat gilt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wie das Gesetz betont, muss es sich um eine schwere Straftat handeln. Als schwere Straftat gelten Verbrechen oder Vergehen, nicht jedoch Übertretungen.
Beispiele für eine schwere Straftat sind:
Voraussetzung für eine Strafenterbung ist schuldhaftes Verhalten des Enterbten. Der Enterbte muss vorsätzlich oder mindestens fahrlässig gehandelt haben. Zudem muss er im Zustand der Urteilsfähigkeit gehandelt haben und das relevante Verhalten muss rechtswidrig sein.
Schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten
Auch eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten kann eine Enterbung nach sich ziehen.
Hierbei handelt es sich um die Missachtung der Unterstützungspflichten der Verwandten und um die Pflichten zwischen den Ehegatten. Eine Verletzung blosser moralischer Familienpflichten stellt keinen Enterbungsgrund dar.
Ein gänzlicher Kontaktabbruch, das Unterlassen von Besuchen, ein kleiner Streit genügen somit nicht, um jemanden gültig zu enterben.
Die Präventiventerbung
Ist ein Nachkomme des Erblassers zahlungsunfähig bzw. bestehen gegen diesen Verlustscheine über eine gewisse Höhe, ist eine Enterbung gerechtfertigt. Diese Enterbung bezweckt die Sicherung des Familienvermögens. Der Erblasser kann jedoch nur die Hälfte des Pflichtteils enterben und muss den enterbten Teil den Nachkommen der präventiventerbten Person zuwenden.
Vorgehen und Folgen der Enterbung
Sind die Voraussetzungen einer Enterbung gegeben, muss der Enterbungsgrund ausdrücklich im Testament erwähnt werden. Dabei ist dieser möglichst genau zu umschreiben.
Hat der Erblasser jemanden gültig enterbt, wird er aus erbrechtlicher Sicht so behandelt, als ob er vorverstorben wäre.
Anfechtung der Enterbung
Betroffene können die Enterbung anfechten, wenn der Erblasser keinen Enterbungsgrund angegeben hat. Hat er einen Enterbungsgrund angegeben, ist dieser aber nicht schwerwiegend genug, um eine Enterbung zu rechtfertigen, kann der Betroffene die Enterbung ebenfalls anfechten.
Je nach Anfechtungsgrund kann der Betroffene eine Herabsetzungsklage oder eine Ungültigkeitsklage erheben.
Ziel der Herabsetzungsklage ist es, dass die jeweiligen Anteile der übrigen Erben herabgesetzt werden, so dass der Enterbte seinen Pflichtteil erhält.
Mit einer Ungültigkeitsklage kann eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) für ungültig erklärt werden.
Rechtsberatung in Anspruch nehmen
Eine Enterbung ist auch bei schwierigen Familienkonstellationen nur in den wenigsten Fällen durchsetzbar, weshalb man sich gut überlegen sollte, ob man ein Kind tatsächlich enterben will. Es gibt aber diverse Möglichkeiten, wie man andere Erben gegenüber anderen besserstellen kann.
Der Hauseigentümerverband Region Winterthur unterstützt Sie gerne bei Ihrer Nachlassplanung.