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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Grundstückgewinnsteuer beim Immobilienverkauf

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Beim Verkauf einer Liegenschaft muss oft die Hypothek vorzeitig aufgelöst werden, was zu einer Vorfälligkeitsentschädigung führt. Ein neuer Bundesgerichtsentscheid ändert die Praxis im Kanton Zürich und erlaubt einen Abzug bei der Grundstückgewinnsteuer.

Es gibt viele Gründe, warum man seine Liegenschaft verkaufen möchte oder muss. In vielen Fällen erfolgt der Entscheid für einen Verkauf mittel- bis kurzfristig und konnte beim letztmaligen Abschluss der Festhypothek nicht berücksichtigt werden. Wenn beim Verkauf noch eine Festhypothek besteht, kann diese unter Umständen auf eine andere Liegenschaft oder dem Käufer übertragen werden. Wenn dies aber nicht möglich ist, muss die Festhypothek vorzeitig gekündigt werden. In diesem Fall verlangt die kreditgebende Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Je nach Höhe, Laufdauer und Zins kann diese Vorfälligkeitsentschädigung mehrere Zehntausend Franken betragen.

Am 28. April 2017 hat das Bundesgericht ein neues Urteil (BGE 2C_1148/2015) veröffentlicht, welches die bisherige Praxis zugunsten der Hauseigentümer verändert. Beim publizierten Fall ging es um eine Liegenschaft im Kanton Zürich, bei welcher die Eigentümer eine sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen haben. Dieser Abzug wurde von der Stadtzürcher Steuerkommission, dem kantonalen Steueramt sowie vom Verwaltungsgericht nicht akzeptiert. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid umgestossen und erlaubt einen Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei den Anlagekosten, wenn die Auflösung der Hypothek untrennbar mit dem Verkauf der Liegenschaft verbunden ist. Im beurteilten Fall wurde die Hypothek unmittelbar vor der Veräusserung der Liegenschaft endgültig aufgelöst und nicht durch eine neue Hypothek ersetzt.

Haben Sie Fragen zum Immobilienverkauf oder zur Grundstückgewinnsteuer? Unsere HEV Experten helfen Ihnen gerne weiter auf der Telefonnummer 052 212 67 70.

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