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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Haben Sie Ihren Nachlass geregelt?

Datum

Es ist nie zu früh, die eigene Nachlassplanung in Angriff zu nehmen. Je früher man dieses Thema angeht, desto besser ist es. Am besten ist es, wenn man sich vorerst einen Überblick über die eigene Vermögenssituation und über die persönliche Situation verschafft: Welche Vermögenswerte sind vorhanden? Wer sind Ihre Erben? Sind pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden? Für viele stellt sich die Fragen, wie sie ihre Liebsten absichern können.


Gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese kommt immer dann zum Zug, wenn die verstorbene Person keine Regelung, wie z.B. ein Testament, getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist. Sie richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und ist nach Stämmen organisiert.

In erster Linie erbt der Stamm der Nachkommen (Kinder, Enkelkinder etc.). Sind keine Nachkommen vorhanden, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Es erben also also die Eltern oder sofern diese bereits verstorben sind, die Geschwister, Nichten/Neffen etc. Sofern keine Erben aus dem Stamm der Eltern vorhanden sind, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern und deren Nachkommen (Onkel/Tanten/Cousins/Cousinen etc.

1. Parentel: Nachkommen (Art. 457 ZGB)
2. Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB)
3. Parentel: Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459)

Gehen wir davon aus, dass der Erblasser X verheiratet ist. Wie viel erbt seine Ehegattin/sein Ehegatte nebst den übrigen Erben, falls keine letztwillige Verfügung vorhanden ist?

Sind Nachkommen vorhanden, erbt der Ehegatte/die Ehegattin ½ des Nachlasses.

Sind keine Nachkommen vorhanden, jedoch Personen aus der 2. Parentel (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen etc.), erhält sie/er ¾ des Nachlasses.

Es kommt vermehrt vor, dass kinderlose Ehegatten der Ansicht sind, sie müssten nichts regeln, da der überlebende Ehegatte alles erbe. Sind jedoch Personen aus der 2. Parentel vorhanden haben diese auch einen Erbanspruch.

Sind nur Verwandte aus dem Grosselterlichen Stamm (3. Parentel) vorhanden, erbt der Ehegatte/die Ehegattin alles.


Wie kann ich meine Liebsten absichern?

a) Konkubinat

Barbara lebt mit Markus im Konkubinat. Ihre Mutter ist bereits vorverstorben, ihr Vater lebt noch. Barbaras Bruder ist ebenfalls bereits vorverstorben, hat aber eine Tochter hinterlassen.

Das Vermögen von Barbara setzt sich wie folgt zusammen:

Eigentumswohnung (½ Miteigentum mit Markus)VerkehrswertCHF 800'000.00
./. Hypothek CHF -400'000.00
Wertschriften und GuthabenCHF 300'000.00
Hausratpro memoria
TotalCHF 700'000.00
  • Barbara hat kein Testament hinterlassen. Es kommt somit die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
  • Da Barbara nicht verheiratet ist und auch keine Nachkommen hinterlässt, geht die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Der Vater erbt die Hälfte. Die andere Hälfte, welche die Mutter geerbt hätte, geht an ihre Nachkommen. Da Barbaras Bruder aber ebenfalls vorverstorben ist, tritt Barbaras Nichte an seine Stelle. Die Nichte erbt somit die andere Hälfte ihres Nachlasses.
  • Barbaras Lebenspartner Markus erhält nichts.

Markus als hälftiger Miteigentümer der Eigentumswohnung hat sich somit plötzlich mit der Erbengemeinschaft von Barbara als Gesamteigentümer der anderen Hälfte der Eigentumswohnung auseinanderzusetzen.

Diese Situation lässt sich allerdings vermeiden, wenn man sich rechtzeitig mit dem Thema Nachlassregelung auseinandersetzt.

Es stellt sich somit die Frage, wie Barbara ihren Lebenspartner Markus absichern kann.

Barbara hat keine pflichtteilsgeschützten Erben. Sie kann somit über ihr ganzes Vermögen frei verfügen. Mittels eines Testamentes kann sie somit ihr ganzes Vermögen ihrem Lebenspartner Markus zuweisen (Hinweis: Lebenspartner unterliegen im Kanton Zürich und auch anderen Kantonen der Erbschaftssteuer).

b) Ehegatten mit gemeinsamen Kindern

Hans und Maria sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, Sonja und Peter.

Das eheliche Vermögen setzt sich wie folgt zusammen:

EinfamilienhausVerkehrswertCHF 1'600'000.00
./. Hypothek CHF -600'000.00
Wertschriften und GuthabenCHF 200'000.00
Hausratpro memoria
TotalCHF 1'200'000.00
  • Da Hans und Maria verheiratet sind, ist vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei wird bestimmt, welcher Anteil des ehelichen Vermögens Maria zufällt und welcher Anteil im Todesfall von Hans in seinen Nachlass fällt.
  • Ohne Regelung erhält Maria nach Gesetz ihr Eigengut (Vermögen, welches sie in die Ehe eingebracht hat, Erbschaften, Schenkungen etc., vgl. auch Art. 198 ZGB) und die Hälfte der Errungenschaft (insbesondere Arbeitserwerb etc., vgl. auch Art. 197 ZGB).
  • Gehen wir davon aus, dass das Eigengut von Maria CHF 50'000.00 und das Eigengut von Hans CHF 500'000.00 beträgt.
  • Der Nachlass von Hans setzt sich aus seinem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft zusammen.
  • In einem zweiten Schritt ist die erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, in welcher die Ansprüche der Ehefrau und der beiden Kinder ermittelt werden. Vorliegend gehen wir wieder davon aus, dass weder ein Ehevertrag oder Erbvertrag noch ein Testament vorliegt.
  • Maria erhält die Hälfte des Nachlassvermögens, die andere Hälfte geht an die beiden Kinder.

Wie aus diesem Beispiel ersichtlich ist, wäre Maria womöglich gezwungen, die Liegenschaft zu verkaufen, um den Kindern ihren Erbteil auszuzahlen. Um diese Situation zu vermeiden, ist es wichtig, sich so früh wie möglich mit dem Thema Nachlassregelung auseinanderzusetzen.  

Im Beispiel von Hans und Maria können sowohl die güterrechtliche als auch die erbrechtliche Ebene optimiert werden.

Hans und Maria können zum Beispiel einen Ehevertrag aufsetzen und güterrechtlich die Zuweisung des gesamten Vorschlages (Zuweisung der gesamten Errungenschaft) an den überlebenden Ehegatten vereinbaren. So schmälern sie das Nachlassvermögen. Das Nachlassvermögen von Hans würde diesfalls nur aus seinem Eigengut (CHF 500'000.00) bestehen.

Weiter könnten Hans und Maria, um den Ehegatten weiter zu begünstigen, ein Testament aufsetzen und die Kinder zu Gunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil setzen. Dann würden die Kinder gemeinsam lediglich noch ¼ des Nachlasses erhalten. Maria würde ¾ des Nachlassvermögens zugewiesen erhalten. Zudem kann man dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit geben, sich für die Variante Zuweisung der grösstmöglichen Quote zu Eigentum (vorliegend ½) und Nutzniessung am restlichen Nachlassvermögen (vorliegend ½) zu entscheiden. Der Anteil der Kinder wäre somit mit einer Nutzniessung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten belastet. Die Kinder könnten somit noch nicht über ihr Vermögen verfügen und Maria könnte auch im Hause wohnen bleiben, selbst wenn sie die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder nicht auszahlen könnte.


Schlusswort

Anhand der oben aufgeführten Beispiele zeigt sich, wie wichtig es ist, den eigenen Nachlass zu regeln. Durch eine gut durchdachte klare Regelung für den Todesfall kann man Streitigkeiten und ungünstige Situationen vermeiden und die Möglichkeit nutzen, jemanden besonders zu begünstigen.

Selbstverständlich gibt es auch noch andere Möglichkeiten als in den vorgenannten Beispielen dargelegt, wie man seine Liebsten absichern bzw. begünstigen kann. Es kommt immer auf die Situation und den eigenen Wünschen und Zielen an.

Der Hauseigentümerverband Region Winterthur unterstützt Sie gerne dabei, Ihren Nachlass zu regeln.

Autorin

Sabrina Rizzuto

Rechtsanwältin, lic. iur., Leiterin Beratungen beim Hauseigentümerverband Region Winterthur

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