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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Haftet der Herrgott für Sturmschäden?

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Die Winterstürme Evi, Burglind und Friederike haben die Schweiz kräftig durcheinandergewirbelt und dabei Bäume und Äste krachen lassen. Bei derart heftigen Stürmen kommt es häufig vor, dass Bäume an Gebäuden, Grenzvorrichtungen oder Gartenhäuser Schaden zufügen. Zurzeit sind in Zürich mehrere Tausend Fälle bei der Gebäudeversicherung hängig. Fällt ein Gartenbaum auf das Grundstück des Nachbarn und beschädigt dabei ein Haus, einen Gartenzaun oder einen Geräteschuppen, stellt sich natürlich die Frage: Wer haftet dafür?

In der Regel haftet niemand dafür, auch nicht der liebe Gott, weil er für den Sturm höchst wahrscheinlich nicht verantwortlich ist. Weniger theologisch betrachtet wird das schweizerische Haftpflichtrecht vom Grundsatz regiert, dass derjenige den Schaden zu tragen hat, der ihn erleidet.

Eigentümer haftet nicht automatisch

Die Abwälzung des Schadens auf den Nachbar ist nur möglich, wenn eine gesetzliche Haftungsbestimmung das Abwälzen des Schadens erlaubt. Eine mögliche gesetzliche Haftungsgrundlage für einen umgefallenen Baum wäre die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR, falls der Baum als Werk zu qualifizieren ist. Natürlich gewachsene Bäume und Waldbäume werden grundsätzlich nicht als Werk angesehen und gehören dem Grundeigentümer. Eine Haftung des Waldeigentümers ist selbst dann ausgeschlossen, wenn er es unterlassen hat, Bäume vorsorglich zu fällen, um allfälligen Folgen von Naturereignissen präventiv zu begegnen.

Wird der Baum jedoch künstlich angepflanzt, verändert oder in die Gartengestaltung integriert, so wird er als Werk im Sinne von Art. 58 OR betrachtet. Das heisst jedoch nicht, dass dessen Eigentümer auch automatisch dafür haften muss. Der Eigentümer kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Anpflanzung oder der Unterhalt mangelhaft erfolgt sind. Hätte der Eigentümer in einfacher Weise feststellen können, dass der Baum abgestorben bzw. krank war oder hätte er es wissen müssen und hat er dagegen nichts unternommen, so riskiert er, für den Schaden aufkommen zu müssen.

Ausserhalb des Machtbereichs des Eigentümers

Konnte von aussen jedoch nichts festgestellt werden und musste mit dem Einstürzen des Baumes nicht gerechnet werden, so ist die Haftung des Grundeigentümers grundsätzlich zu verneinen, weil das Naturereignis ausserhalb des Machtbereiches des Eigentümers liegt.

Sofern der Eigentümer seine Bäume in einem nachweisbar sicheren Zustand gehalten hat, kann er weder für Sach- noch für Personenschäden haftpflichtig gemacht werden und zwar weder zivil- noch strafrechtlich. Wenn der Wintersturm mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h oder mehr bläst, wird in Zürich die kantonale Gebäudeversicherung den Schaden an Gebäuden decken. Gartenhäuser oder Geräteschuppen sind durch die Gebäudeversicherung nicht automatisch mitversichert.

Diese sind jedoch ab einem Wert von CHF 5000 versicherbar, wenn sie vor dem Schadensereignis entsprechend bei der Gebäudeversicherung angemeldet worden sind. Grenzvorrichtungen sind nur mitversichert, falls eine spezielle Versicherungsdeckung abgeschlossen worden ist.

Regelmässige Kontrolle empfehlenswert

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, sowohl den eigenen wie auch den nachbarlichen Baumbestand einer regelmässigen Kontrolle auf Gefahrenanzeichen zu unterziehen und im Sinne von Schadenverhütungsmassnahmen die Beseitigung von morschen Ästen oder Bäumen zu veranlassen. Ebenfalls ist es sinnvoll, die eigene Privathaftpflicht- bzw. Gebäudehaftpflicht-Versicherung auf die Deckung solcher Schäden zu überprüfen.

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