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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Immobilienkauf zu zweit

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Wenn gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung gekauft wird, stehen drei unterschiedliche Eigentumsarten zur Auswahl. Möglich ist der Kauf als Alleineigentum, als Miteigentum oder im Gesamteigentum. In der überwiegenden Mehrzahl wird Wohneigentum als Miteigentum je zur Hälfte erworben, dies ist aber nicht immer die beste Lösung.

Alleineigentum

Beim Alleineigentum wird eine Person als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er oder sie kann frei über die Liegenschaft entscheiden, trägt aber auch die alleinige Verantwortung für Unterhalt, Schäden und Hypothekarzinse. Alleineigentum eignet sich dann, wenn die Finanzierung nur durch eine Person erfolgt. Dient die Liegenschaft als Zuhause für die Familie, gibt es Einschränkungen für den Alleineigentümer. Für den Verkauf benötigt er die Zustimmung des Ehepartners und bei einer Scheidung kann das Gericht dem Nichteigentümer einen befristeten Verbleib in der Liegenschaft einräumen.

Gesamteigentum

Beim Gesamteigentum gehört die Immobilie beiden Partnern zusammen, unabhängig davon wie die Finanzierung erfolgte. In einem Ehevertrag oder Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, wie die Partner beteiligt sind und wie ein Verlust oder Gewinn verteilt wird. Im Gesamteigentum sind die Eigentümer eng aneinander gebunden und können nur gemeinsam entscheiden. Für ein unverheiratetes Paar ist der Bezug von Vorsorgegelder für den Kauf der Liegenschaft im Gesamteigentum nicht möglich.

Miteigentum

Beim Miteigentum werden die Eigentümer mit ihrem Miteigentumsanteil eingetragen. Sehr häufig erfolgt die Aufteilung dabei zu je 50 Prozent. Das ist sinnvoll, wenn auch die Finanzierung zu etwa gleichen Anteilen erfolgt. Anderenfalls ist es besser, wenn der Miteigentumsanteil auch der effektiven finanziellen Beteiligung entspricht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden Gewinn, Verlust und die Hypothekarschulden im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt. Die Miteigentümer können über ihren Anteil frei verfügen und ihn auch verkaufen. Dabei steht dem anderen Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Damit die beste Eigentumsart gewählt werden kann, müssen neben der Finanzierung weitere Punkte berücksichtigt werden. Für ein verheiratetes Paar sieht die Situation anders aus als für ein Konkubinatspaar. Ebenfalls beeinflusst die gewählte Eigentumsart auch, was beim Tod eines Eigentümers oder der Scheidung passiert. Die zukünftigen Eigentümer sollten sich deswegen vor der notariellen Beurkundung informieren, welche Eigentumsart für sie die beste ist und sich nicht einfach als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eintragen lassen.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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