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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Ladestationen für Elektroautos im Stockwerkeigentum

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Der Anteil von Elektroautos nimmt stetig zu und damit auch das Bedürfnis einer eigenen Ladestation zu Hause. Während der Einbau einer Ladestation für Einfamilienhausbesitzer einfach ist, müssen Stockwerkeigentümer einige Aspekte beachten.

Beschluss Eigentümerversammlung

Die Autoeinstellhalle steht im Miteigentum der Eigentümergemeinschaft, dem Eigentümer steht in der Regel ein ausschliessliches Nutzungsrecht an seinem Parkplatz zu. Der Eigentümer darf keine baulichen Massnahmen in der Autoeinstellhalle vornehmen.

Der Einbau einer Ladestation ist aus Sicht des Hauseigentümerverbands eine nützliche bauliche Massnahme und erfordert deshalb die Zustimmung mittels qualifiziertem Mehr. Die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stockwerkeigentümer, welche zugleich die Mehrheit der Wertquoten besitzen, muss dem Einbau zustimmen. Viele Fachleute teilen die Ansicht vom Hauseigentümerverband, dass ein qualifiziertes Mehr genügt. Es gibt aber auch Juristen, welche die Einstimmigkeit als erforderliches Quorum sehen. Aus derer Sicht handelt es sich um eine luxuriöse und der Bequemlichkeit dienende bauliche Massnahme. Wird eine Ladestation ohne Zustimmung eingebaut, kann die Eigentümergemeinschaft jederzeit deren Beseitigung auf Kosten des Eigentümers verlangen.

Einzel- oder Gemeinschaftslösung

Soll nur eine Ladestation erstellt werden, kann dies mit einer direkten Zuleitung ab der Hausverteilung zum entsprechenden Parkplatz erfolgen. Die Gemeinschaft kann verlangen, dass der entsprechende Eigentümer sämtliche Kosten übernimmt, der Stromverbrauch individuell erfasst wird oder über den entsprechenden Stromzähler läuft. Für mehrere Ladestationen ist ein intelligentes System empfehlenswert, damit es keine Überlastungen gibt und ein Schnellladen weiterhin möglich bleibt.

Entscheidet sich die Eigentümergemeinschaft für ein intelligentes System, wird die Grundinfrastruktur durch die Gemeinschaft erstellt, finanziert und unterhalten. Die interessierten Eigentümer können eine eigene Ladestation kaufen und an die Grundinfrastruktur anschliessen. Möglich ist zudem die Variante, dass die Gemeinschaft zusätzlich zur Grundinfrastruktur auch gleich die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb der Ladestationen auf den Parkfeldern der antragstellenden Eigentümer besorgt. Dies hat für die Gemeinschaft den Vorteil, dass sie die fachkundige Erstellung, Wartung, Unterhalt etc. der Ladestationen sicherstellen und auch bei allfälligen Problemen selbst agieren kann. In diesem Fall sollte im Beschluss der Eigentümerversammlung klar festgehalten sein, dass jeder antragstellende Eigentümer sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der Ladestation auf seinem Parkfeld, deren Erneuerung, Unterhalt und Betrieb (Wartung, Stromverbrauch, allfällige Versicherungsprämien, etc.) übernehmen muss.

Autor

Ralph Bauert

Geschäftsführer Hauseigentümerverband Region Winterthur, dipl. Architekt FH, Executive MBA FH, eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

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