Seit 1. Oktober 2025 muss beim Abschluss eines neuen Wohnraummietvertrages im Kanton Zürich zwingend das neue Anfangsmietzinsformular verwendet werden. Dieses fordert neu zusätzlich die Angabe des Referenzzinssatzes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, auf welchem der bisherige («frühere») Mietzins basierte (Art. 19 Abs. 3 VMWG).
Das bisherige Anfangsmietzinsformular, welches seit 1. November 2013 obligatorisch benützt werden musste, darf somit nicht mehr verwendet werden und es empfiehlt sich, alle alten Formulare umgehend zu entsorgen. Wird nach dem 1. Oktober 2025 weiterhin das alte Formular verwendet, droht die Ungültigkeit des Mietvertrages in Bezug auf den Anfangsmietzins.
Wie bisher, gilt es auch beim Ausfüllen des neuen amtlichen Anfangsmietzinsformulars insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Ebenfalls um eine Erstvermietung handelt es sich, wenn der vermietete Wohnraum seit der letzten Vermietung eine derart einschneidende bauliche Veränderung erfahren hat (z.B. massive Grundrissveränderung), dass der Mietzins vor und nach dem Umbau nicht verglichen werden kann. Wurden lediglich Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten vorgenommen, müssen die Spalten «Früherer Mietzins» bzw. «Anfangsmietzins» ausgefüllt werden; allfällige zu einer Mietzinserhöhung führende wertvermehrende Anteile sind detailliert zu begründen.
Der Vermieter muss beweisen können, dass er der Mieterschaft das Anfangsmietzinsformular rechtzeitig abgegeben hat. Dies geschieht durch Gegenzeichnung des Mieters oder mittels eingeschriebenen Briefs. Die Aushändigung hat grundsätzlich spätestens bei der Wohnungsübergabe zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung kann der Vermieter das Anfangsmietzinsformular, obwohl zu spät, noch innert 30 Tagen seit der Wohnungsübergabe dem Mieter nachreichen und so den Mangel heilen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Mangel trotz Übergabe des Formulars nicht mehr geheilt werden und der Mietzins gilt als nicht gültig vereinbart.
Die Mieterschaft kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach der Übernahme des Mietobjektes (bzw. bei verspäteter Abgabe des Formulars innerhalb von 30 Tagen nach Wohnungsübergabe) bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten. Erfolgt innert dieser 30-tägigen Frist keine Anfechtung und ist das Anfangsmietzinsformular korrekt und vollständig ausgefüllt, richtig begründet und unterzeichnet sowie rechtzeitig der Mieterschaft nachweisbar übergeben worden, so gilt der Anfangsmietzins als akzeptiert.