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Nutzniessung und Wohnrecht

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In der Rechtsberatung werde ich oft mit dem Thema Nutzniessung und Wohnrecht konfrontiert. Sei es, weil Liegenschaftseigentümer ihre Eigenheime gerne an die Kinder übertragen möchten, aber noch in den eigenen vier Wänden wohnen wollen. Oder sei es, weil diese jemandem in einem Testament statt Eigentum an Vermögenswerten die Nutzniessung oder das Wohnrecht an einer Liegenschaft übertragen wollen. 

Die Nutzniessung

Die Nutzniessung ist in Art. 745ff. ZGB geregelt. Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden (Art. 745 Abs. 1 ZGB). Sie verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss des Gegenstandes (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutzniessungsberechtigte darf den Vermögenswert benutzen und gebrauchen. Er ist auch berechtigt, den Vermögenswert zu vermieten oder zu verpachten. Dem Eigentümer bleibt damit nur das «nackte Eigentum». Der Eigentümer darf nämlich erst bei Beendigung der Nutzniessung über den mit einer Nutzniessung belasteten Vermögenswert verfügen. 

Die Nutzniessung kann auch zugunsten mehrerer Personen errichtet werden. Die Nutzniessung als solche ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung derselben darf jedoch auf einen Dritten übertragen werden. Die Nutzniessung erlischt spätestens beim Tod des Berechtigten. 

Gemäss Art. 764 Abs. 1 ZGB hat der Nutzniesser den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten. Der Nutzniesser trägt die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt sowie die Bewirtschaftung (Art. 765 ZGB). Alle Lasten, die nicht gemäss Art. 765 Abs. 1 ZGB dem Nutzniesser zufallen, trägt der Eigentümer (Art. 765 Abs. 3 ZGB). 

a) Entstehung der Nutzniessung

Die Entstehung der Nutzniessung ist in Art. 746 ZGB geregelt. Für den rechtsgeschäftlichen Erwerbsgrund und die Bestellung der Nutzniessung gelten die Vorschriften des Eigentums (Art. 656 ff. und 714ff.). Der Erwerbsgrund ist im Normalfall ein Rechtsgeschäft. Soweit eine Nutzniessung an Grundstücken bestellt wird, ist die öffentliche Beurkundung erforderlich (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Für die Vereinbarung einer Nutzniessung, welche erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen soll, bedarf es der Form der Verfügung von Todes wegen. Es gelten somit die entsprechenden Bestimmungen des Erbrechts (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). 

In Bezug auf den Erwerbsakt verlangt Art. 746 Abs. 1 ZGB für bewegliche Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Berechtigten. Bei Grundstücken ist die Eintragung des Berechtigten in das Grundbuch erforderlich. 

b) Untergang der Nutzniessung

Art. 748 ZGB regelt den Untergang der Nutzniessung. Die Nutzniessung erlischt unmittelbar mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes, bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages im Grundbuch, sofern dieser zur Bestellung erforderlich war (Art. 748 Abs. 2 ZGB).

Andere Untergangsgründe wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages (Art. 748 Abs. 2 ZGB). Diese Gründe führen materiellrechtlich regelmässig zum Untergang der Nutzniessung. Die Löschung im Grundbuch hat nur deklaratorische Wirkung. 

c) Steuern

Bei der direkten Bundessteuer werden die Erträge durch den Nutzniesser zu 100 Prozent als Einkommen besteuert (Art. 20 Abs. 1 lit. d, Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG). Nach Art. 7 Abs. 1 StHG ist diese Regel auch für die kantonale Einkommenssteuer verbindlich. Der Eigenmietwert und allfällige Miet- oder Pachtzinse sind somit durch den Nutzniesser zu besteuern. Zudem muss er auch das Nutzniessungsvermögen besteuern.

Das Wohnrecht und die Unterschiede zur Nutzniessung

Das Wohnrecht ist in den Art. 776 bis 778 ZGB geregelt. Es ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen zu wohnen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Gemäss der zwingenden Vorschrift von Art. 776 Abs. 2 ZGB ist es unübertragbar und unvererblich. Im Gegensatz zur Nutzniessung kann nicht einmal die Ausübung des Wohnrechts auf einen Dritten übertragen werden. Der Berechtigte darf die Wohnung auch nicht vermieten. Der Berechtigte darf aber seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen. 

Der Wohnrechtsberechtigte muss lediglich die gewöhnlichen Unterhaltskosten bezahlen und den Eigenmietwert als Einkommen besteuern. Die Besteuerung des Grundstückes in seinem Vermögen ist Sache des Eigentümers. 

Schlusswort

Spielen Sie mit dem Gedanken, ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung zu begründen oder die selbstbewohnte Liegenschaft Ihren Kindern zu übertragen, ist eine professionelle Beratung erforderlich. Nur so lassen sich Streitpunkte und allfällige steuerliche Stolperfallen vermeiden. 

Autorin

Sabrina Rizzuto

Rechtsanwältin, lic. iur., Leiterin Beratungen beim Hauseigentümerverband Region Winterthur

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