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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Radon in Liegenschaften

Datum

Am 1. Januar 2018 wurde die revidierte Strahlenschutzverordnung (nachfolgend StSV) mit neuen verbindlichen Grenz- und Richtwerten für Radon in Kraft gesetzt. Hierbei wurde der Referenzwert gesenkt, was nach Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend BAG) dazu führt, dass zwischen 50'000 bis 100'000 potenzielle Sanierungsfälle von Gebäuden in der Schweiz existieren. Diese müssten spätestens beim nächsten Umbau mit Baubewilligung saniert werden.

1. Allgemein

Radon ist ein natürliches Edelgas, das durch den Zerfall von im Gestein und Erdreich vorhandenem Uran und Thorium entsteht. Das Radon tritt aus den obersten Bodenschichten in die Atmosphäre aus. Unter Normalbedingungen in der freien Atmosphäre ist es farb-, geruchs- und geschmacklos und der seltenste Bestandteil der Luft. Hier stellt es keine Gefahr für den Menschen dar. In Gebäuden wie z.B. im Keller, wo es durch undichte Fundamente eindringen und sich konzentrieren kann, kann das Einatmen von radonversetzter Luft Lungenkrebs erzeugen. Hier sind es nämlich die kurzlebigen Zerfallsprodukte (radioaktive Schwermetalle), welche sich in der Raumluft befinden und durch das Einatmen in der Lunge dort abgelagert werden. Durch ihre ionisierende Strahlung schädigen sie das umgebende Lungengewebe.

2. Referenzwert und Messung

Nach Art. 155 Abs. 2 StSV gilt ein Radonreferenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m3). Dieser gilt für Räume, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten. Der Messwert auf die Belastung wird über ein ganzes Jahr extrapoliert.

Für den Vollzug von Radon-Schutzmassnahmen sind die Kantone zuständig (Art. 158 Bst. a Ziff. 1 StSV). Allgemein bleibt der Radonschutz grundsätzlich in der Verantwortung des Gebäudebesitzers. Eine Radonmesspflicht für Eigentümer besteht aber nicht. Besonders Keller mit Naturboden, Wohnräume im Untergeschoss oder an einer Hanglage sind gefährdet. Das BAG führt hierzu Listen mit anerkannten Radonmessstellen und Fachpersonen an die man sich wenden kann. Im Kanton Zürich kann sich der Eigentümer beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (nachfolgend AWEL) bei der Abteilung Luft informieren oder beim BAG.

Die Baubewilligungsbehörde macht den Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten den Bauherren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Neu- und Umbauten auf die Anforderungen der StSV betreffend Radonschutz aufmerksam, soweit dies sinnvoll ist (Art. 163 Abs. 1 StSV). Ab 1. Januar 2020 müssen die Bauherrschaften im Kanton Zürich über die Radonproblematik und radonsicheres Bauen bzw. Umbauen informiert werden. Nach Art. 163 Abs. 2 STSV ist der Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten der Bauherr dafür besorgt, dass dem Stand der Technik entsprechende präventive bauliche Massnahmen getroffen werden. Erfordert es der Stand von Wissenschaft und Technik, so ist eine Radonmessung durchzuführen. Diese muss durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden (Art. 159 StSV). Nach Art. 164 Abs. 1 StSV kann der Kanton vom Gebäudeeigentümer auch verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Diese wird durch in den Räumen aufgestellte Dosimeter durchgeführt und geschieht meist im Winter für die Dauer von mindestens einem bis drei Monate. Wird der Referenzwert überschritten, so trifft der Gebäudeeigentümer die notwendigen Sanierungsmassnahmen (auf eigene Kosten). Ihm werden hierzu Empfehlungen des BAG („Wegleitung Radon“) und der Kantone über die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen abgegeben. Bleibt der Gebäudeeigentümer aber untätig, so kann der Kanton die Radonsanierung nach Art. 166 Abs. 1 und 2 StSV anordnen.

3. Radonmessung durch Mieter

Nach dem BAG können die Mieter bei Anhaltspunkten, dass eine Radon Grenzwertüberschreitung besteht, vom Eigentümer eine Radonmessung verlangen. Dies ist der Fall in Gebieten mit Radonrisiko. Bei einem mittleren Radonrisiko muss das Gesuch begründet werden. Die Kosten für die Messung übernimmt in der Regel der Eigentümer. Befindet sich die Liegenschaft in einem Gebiet mit keinem oder geringem Radonrisiko, können die Mieter keine Messung vom Vermieter verlangen, aber eine solche auf ihre Kosten durchführen lassen.

Führt der Eigentümer eine Radonsanierung durch, so können nach BAG die entstehenden Kosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

4. Radonmessung beim Hauskauf

Dem Hauskäufer wird empfohlen, Nachforschungen betreffend der Radonkonzentration anzustellen. Hierbei kann er die Radonkarte des Bundes konsultieren und den Verkäufer anfragen, ob es Messungen gab. Hat der Verkäufer Radonmessungen vor dem Kauf bereits getätigt und sind die Referenzwerte überschritten, muss er den Käufer hierüber informieren. Andernfalls kann er sich wegen arglistigen Verschweigens nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

5. Empfehlungen des BAG

Das BAG empfiehlt bereits präventive Schutzmassnahmen bei der Planung eines Neubaus durchzuführen, denn nachträgliche Radonsanierungen können zu hohen Kosten führen. Hierbei soll das Radon am Eintritt in das Gebäude gehindert, aktiv entfernt und aus dem Gebäude befördert werden. Die Radonkarte auf der Internetseite des BAG zeigt die Wahrscheinlichkeiten einer Überschreitung des Radonreferenzwertes in Gebäuden an.

a. Vorsorgliche Schutzmassnahmen

Als vorsorgliche Schutzmassnahmen empfiehlt das BAG zusätzliche Abdichtungen ausserhalb oder innerhalb des Gebäudes sowie die Lenkung der Luftströme.

b. Neubauten

Bei Neubauten werden unter anderem folgende Massnahmen empfohlen:

  • Durchgehende Bodenplatte im Keller
  • Wasserdichter Beton nach SIA-Norm 272 oder Feuchtigkeitssperren (Platte, Wände)
  • Luftdichte Zu- und Ableitungen für Strom, Wasser etc.
  • Entlüftungssystem unter dem Fundament (Radondrainage). Hierbei wird ein Unterdruck unterhalb des Gebäudes erzeugt (sehr aufwändige Methode)
  • Luftzirkulation unter dem Haus (ohne Keller)
  • Kontrollierte Lüftung. Die Frischluftansaugung muss mindestens 1,5 m über der Erdoberfläche platziert und luftdruckneutral oder mit leichtem Überdruck betrieben werden.

Sind die Arbeiten beendet und das Gebäude bezugsbereit, empfiehlt es sich eine Radonmessung durchzuführen.

c. Umbauten

Bei Umbauten wird empfohlen, dass eine Radonmessung vorgängig durch eine anerkannte Fachstelle durchgeführt wird, um notwendige Radonschutzmassnahmen bestimmen zu können.

d. Altbauten

Wird bei einer Radonmessung festgestellt, dass der Referenzwert überschritten wird, empfiehlt das BAG, dass Radonschutzmassnahmen eingeleitet werden. Hierbei ist es aber eine Einzelfallentscheidung, weswegen eine Radonfachperson beizuziehen ist.

Das BAG empfiehlt als Sofortmassnahme verstärktes Lüften und allenfalls eine Umnutzung des betroffenen Raumes. Beim Lüften muss aber auf die Frostgefahr und Schimmelbildung geachtet werden. Im Wohnbereich muss 3- bis 10-mal für 5 Minuten quer- oder stossgelüftet werden.

Bei Altbauten werden unter anderem folgende Massnahmen empfohlen:

  • Abdichten der erdberührenden Gebäudeteile.
  • Mechanische Ventilation. Hierbei wird ein Ventilator im Keller installiert. Existiert eine mechanische Wohnraumlüftung muss die Frischluftansaugung im Freien mindestens 1.5 Meter über dem Boden liegen.
  • Unterdrucksystem unter dem Fundament (Radonbrunnen). Hierbei wird unter dem Fundament die Bodenluft punktuell abgesaugt. Im Keller wird ein Schacht ausgehoben und durch einen Ventilator die radonhaltige Luft weggeführt.

Nach der Radonsanierung muss eine weitere Kontrollmessung erfolgen, um den Erfolg der Radonsanierung feststellen zu können oder weitere Schutzmassnahmen zu treffen.

6. Fazit

Eine Pflicht zur Radonmessung besteht nicht. Hat aber der Eigentümer einer Liegenschaft die Befürchtung, dass seine Räume den Radonreferenzwert überschreiten, kann er sich beim BAG (www.bag.admin.ch oder www.ch-radon.ch) und AWEL (https://awel.zh.ch) über die genauen Vorgehensweisen informieren. Für weitere genauere Abklärungen stellt das BAG eine Liste von anerkannten Radonmessstellen und Fachstellen zur Verfügung.

Bei Fragen zu Radon und Messungen hilft Ihnen die Rechtsabteilung des HEV Region Winterthur gerne weiter.

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

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