Jump to main content
Logo HEV Region Winterthur Mitglied werden

Visitor notice

Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

Jetzt kostenlos downloaden

Vorsorgeauftrag

Datum

Bevor eine Person infolge Krankheit oder Demenz Urteilsunfähig wird, kann sie nach heutigem Erwachsenenschutzrecht einen Vorsorgeauftrag erstellen. In diesem können die Personen- oder Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr geregelt werden.

Das Erwachsenenschutzrecht regelt in den Artikeln 360 bis 369 ZGB den Vorsorgeauftrag. Dieser ist gedacht für Dispositionen, wenn der Auftragsteller infolge Krankheit oder Demenz für längere Zeit Urteilsunfähig ist. Zwar denkt man hier häufig zuerst an ältere Menschen, aber infolge Krankheit oder Unfall (z.B. Koma) kann dies alle mündigen Personen betreffen, weswegen ein Vorsorgeauftrag im Falle einer Urteilsunfähigkeit einem zu Gute kommt. Wurde nämlich vor der Urteilsunfähigkeit kein Vorsorgeauftrag erstellt und haben sie demgemäss keine oder keine ausreichende Vorsorge getroffen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an.

Bevor man sich aber entschliesst einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, muss man sich erst Gedanken machen, was dieser überhaupt umfassen soll (Tätigkeitsfelder), wer für diese Aufgaben überhaupt in Frage kommt (Beauftragte Person/en) und wie die Tätigkeit/en erledigt werden soll/en (Handlungs- und Entscheidrichtlinien). Was erfahrungsgemäss schwer genug ist, denn alles kann man ja bekanntlich nicht regeln.

Inhaltliche Anforderungen

Inhaltlich gibt es minimale Anforderungen in personeller und gegenständlicher Hinsicht, die beim Ausstellen des Vorsorgeauftrags berücksichtigt werden müssen.

In personeller Hinsicht ist es, dass der Ersteller (Auftraggeber) und Beauftragte klar bestimmt sind. Rechtlich genügt es, wenn es z.B. heisst „meine älteste Tochter“; ungenügend ist die Formulierung „ein Angestellter der Unternehmung X“. Um sicher zu gehen ist es besser Name, Vorname, Geburtsdatum und aktuelle Adresse des oder der Beauftragten im Vorsorgeauftrag niederzuschreiben. Beauftragt werden meistens Vertrauenspersonen wie Familienmitglieder, Freunde aber auch langjährige Bankberater, Treuhänder, Anwälte oder private Institutionen wie Pro Senectute oder Pro Infirmis. Es können auch mehrere natürliche oder juristische Personen bezeichnet werden, für den Fall, dass die primär bezeichnete Person nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt (zweimonatige Kündigungsfrist). Fällt der Beauftragte weg, so kann die KESB keinen Vertreter ernennen und errichtet daraufhin eine Beistandschaft (Art. 360 ZGB) und der Vorsorgeauftrag fällt dahin.

In gegenständlicher Hinsicht muss es eindeutig sein, dass der Auftrag nur für den Fall einer dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit besteht und der Aufgabenbereich des Beauftragten zumindest generell Umzeichnet ist.

Der Vorsorgeauftrag kann kurz oder auch lang gehalten sein. Will man genaue Regelungen treffen, so bietet es sich an, diesen in Personen-, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr aufzuteilen. Bei der Personensorge können z.B. die Formalitäten von Haushalts- und Pflegepersonal, notwendige ärztliche Massnahmen, Entscheid über die Unterbringung in einem Spital geregelt sein. Bei der Vermögenssorge und der Vertretung im Rechtsverkehr können z.B. die Verwaltung des Vermögens und Verfügungen darüber, Verfügung über Bankkonti, oder der Erwerb, Belastung und die Veräusserung von Grundeigentum geregelt sein.

Abschliessend kann das Verhältnis des Vorsorgeauftrages zu einer allfällig existierenden Patientenverfügung, Entschädigungsregelungen für den Beauftragten, Wirksamkeitsbedingungen, Widerruf, Kündigung, Erlöschen, Wiederaufleben, oder das Verhältnis zu früheren Vorsorgeaufträgen in einzelnen Punkten erläutert werden. Ein wesentlicher Bestandteil ist neben der Nennung des Beauftragten das Datum und die Unterschrift des Auftraggebers.

Erstellung und Aufbewahrung

Nach Art. 361 ZGB kann der Vorsorgeauftrag eigenhändig von Anfang bis Ende mit Datum und Unterschrift geschrieben oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Der Auftraggeber ist selber dafür besorgt, dass dieser gefunden wird. Der Aufbewahrungsort kann beim Zivilstandsamt festgehalten werden (Art. 361 Abs. 3 ZGB), z.B. dass er zu Hause ist. Im Zivilstandsamt kann es aber nicht hinterlegt werden. Beim Zivilstandsamt der Stadt Winterthur wird die Tatsache der Errichtung, Hinterlegungsort, Änderung und Löschung einer Eintragung festgehalten. Der Vorsorgeauftrag kann auch bei der KESB hinterlegt werden. Die Kosten hierfür betragen CHF 150.-.

Inkrafttreten des Vorsorgeauftrages

Solange der Auftraggeber Urteilsfähig ist, kann er den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen, Ergänzen oder einen neuen errichten (Art. 362 ZGB).

Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, prüft sie die Notwendigkeit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Sie wendet sich an das Zivilstandsamt und erkundigt sich, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Ist ein Vorsorgeauftrag ausfindig gemacht worden, prüft die KESB nach Art. 362 Abs. 2 ZGB die Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrages. Entscheidend für den Auftraggeber ist, dass der Eintritt seiner Urteilsunfähigkeit von einer gewissen Dauer ist (mehr als nur Tage oder paar Wochen). Die Feststellung ist Aufgabe der KESB und erfolgt durch einen Arzt oder fachkompetente Person. Ist die Prüfung durch die KESB erfolgreich, informiert sie den Beauftragten über seine Rechte und Pflichten. Der Beauftragte erhält in der Regel eine Frist von 14 Tagen für die Annahme oder Ablehnung des Auftrages. Hierbei darf man nicht vergessen, dass der Beauftragte den Auftraggeber im Rahmen des Vorsorgeauftrages vertritt. Somit wäre es von Vorteil, wenn der Auftraggeber, bei der Abfassung des Vorsorgeauftrages sich mit seinem zukünftigen Beauftragten abspricht, ob dieser überhaupt diese Rolle wahrnehmen möchte. Es nützt nämlich niemandem, wenn der Beauftragte nichts von seinem zukünftigen Tätigkeitsfeld weiss und unter Umständen auch überfordert ist. Bei einem positiven Bescheid des Beauftragten, stellt die KESB in einer Feststellungsverfügung die Person und den Inhalt des Vorsorgeauftrages fest. Um sich gegenüber Dritten legitimieren zu können, stellt sie ihm eine Legitimationsurkunde aus (Art. 363 Abs. 3 ZGB).

Aus dem vorgesagten ist es ersichtlich, dass man sich beim Erstellen des Vorsorgeauftrages Zeit nehmen muss. Es ist wichtig sich gut zu überlegen, welche Personen als Beauftragte in Frage kommen, und dass man mit Ihnen über diese Verantwortung auch vorgängig reden sollte. Mit einem Vorsorgeauftrag sind ihre Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr nach ihren Wünschen geregelt, so dass sie sich keine Sorgen mehr machen müssen. Zudem entlasten Sie auch ihre Angehörigen, was eine grosse Beruhigung darstellt.

Bei der Beratung und Erstellung des Vorsorgeauftrages hilft ihnen der Hauseigentümerverband Region Winterthur gerne weiter.

Autor

Dorian Warecki

Jurist, lic.iur., Rechtsberater und Vermietungsexperte Hauseigentümerverband Region Winterthur

Warenkorb

 Artikel