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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Was muss ich unternehmen, wenn mein Haustier verstorben ist?

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Auch wenn man nicht gerne daran denkt, auch Haustiere müssen einmal sterben. Doch was soll mit dem toten Körper passieren und muss irgendwo Meldung gemacht werden?

Egal, ob das Haustier beim Tierarzt eingeschläfert werden muss oder ob es zu Hause verstirbt, es lohnt sich, sich rechtzeitig darüber Gedanken zu machen, was mit dem Tierkörper geschehen soll. Denn wenn der traurige Fall eintritt, befinden sich die meisten Tierhalter in einer emotionalen Stresssituation und es ist noch schwieriger zu entscheiden.

Musste das Tier eingeschläfert werden, entsorgt meist der Tierarzt den toten Tierkörper bei der Tierkadaversammelstelle, wenn der Tierhalter nicht besondere Wüsche angegeben hat. Aber auch der Tierhalter kann die sterblichen Überreste selber dort abgeben.

Jede Gemeinde betreibt einzeln oder mit anderen Gemeinden zusammen eine derartige Sammelstelle. Die Standorte sind im Abfallkalender der jeweiligen Gemeinde aufgeführt. So betreibt beispielsweise die Stadt Winterthur nebst der Tierkadaversammelstelle Riet sechs weitere Sammelstellen für die Kadaver von kleineren Heim- und Wildtieren (kleiner Hund, Katze, Meerschweinchen, Fuchs, Vogel usw.) verteilt über das ganze Stadtgebiet. Dort können die Kadaver in den dafür vorgesehenen Behältern kostenlos deponiert werden. Schwere und grosse Tiere müssen dagegen bei der Tierkadaversammelstelle Riet abgegeben werden; diese Anlieferungen sind gebührenpflichtig (Preis pro 40 kg: CHF 10.00). Ein Halter kann sein geliebtes Tier aber auch in einem Tierkrematorium einäschern lassen, so beispielsweise in Dübendorf oder Rüti.

Einzelne kleine Tierkörper dürfen bis zu einem Gewicht von 10 kg auf Privatgrund vergraben werden (Bundesverordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 (VTNP)). Diese Möglichkeit steht Grundstückbesitzern zur Verfügung. Mieter dagegen müssen ihren Vermieter vorgängig um Erlaubnis fragen. Auch in Stockwerkeigentümergemeinschaften, wo Grund und Boden allen Stockwerkeigentümern gemeinsam gehört, sollte vorgängig die Gemeinschaft angefragt werden. Dies gilt m.E. ebenfalls, wenn das kleine Haustier in einem zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesenen Gartenanteil begraben werden soll. Dies deshalb, weil es sich hierbei nicht um eine gängige Nutzung eines Gartens handelt. Beim Vergraben sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass das tote Tier genügend tief vergraben wird (mindestens unter einer 50 cm dicken Erdschicht). Denn nur so lässt sich verhindern, dass z.B. Füchse vom Geruch angezogen werden und sich am Grab zu schaffen machen. Nicht erlaubt ist die Beisetzung von Tierkörpern auf öffentlichem Grund.

Heimtiere, das sind vom Menschen gehaltene Tiere, die aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind, dürfen ausserdem auf Tierfriedhöfen bestattet werden (vgl. VTNP mit Anhang 7). Weiter kann als wohl teuerste Variante aus den Haaren oder der Asche des geliebten Tieres ein Tierdiamant gefertigt werden.

Da Hunde registriert werden müssen, ist auch deren Tod innert 10 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde zu melden. Ebenso hat der oder die Hundehalter(in) den Tod zusätzlich bei AMICUS, der nationalen Datenbank für Hunde, zu melden. Die Hundehalter (oder stellvertretend der Tierarzt) können den Tod eines Hundes online in der Hundedatenbank erfassen. Andere gechippte Heimtiere, wie z.B. Katzen, sollten im Todesfall bei der Tierdatenbank ANIS abgemeldet werden. Wenn eine Tierversicherung abgeschlossen wurde, sollte diese auch informiert werden.

Autorin

Sandra Haggenmacher

Rechtsanwältin, lic. iur., MCJ, Rechtsberaterin Hauseigentümerverband Region Winterthur

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