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Bericht Wohneigentum Region Winterthur 2024

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Wie viel Weihnachtsbeleuchtung darf es sein?

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Welche Rechte hat ein Nachbar, der sich über die üppige Weihnachtsbeleuchtung (im Garten und am Haus) seiner Nachbarin nervt?

Bei uns ist in der Advents- und Weihnachtszeit eine weihnachtliche Beleuchtung am Haus und im Garten an Bäumen und Sträuchern weit verbreitet. Grundsätzlich steht jedem das Recht zu, seine Privatliegenschaft zu schmücken. Viele geniessen diesen festlichen Brauch und nur wenige stören sich daran.

Bei einer Weihnachtsbeleuchtung gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Lichter weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch eine übermässige Immission für die Nachbarn darstellen dürfen. Davon ist in der Regel bei den hierzulande üblichen Weihnachtsbeleuchtungen auszugehen. Eine aussergewöhnlich opulente und helle Weihnachtsbeleuchtung könnte aber gegen die Immissionsvorschriften des Umweltschutzgesetzes (Art. 11 USG) sowie des Zivilgesetzbuches (Art. 684 ZGB) verstossen. In einem solchen Fall wird die Weihnachtsbeleuchtung zwar nicht gänzlich verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen, indem die Betriebszeiten limitiert werden. So hat das Bundesgericht ein Urteil aus dem Kanton Aargau bestätigt, wonach die Weihnachtsbeleuchtung auf die Zeit vom 1. Advent bis zum 6. Januar sowie bis 1.00 Uhr nachts zu begrenzen sei.

Das Aufstellen von leuchtenden Weihnachtsdekorationen unterliegt grundsätzlich nicht der Baubewilligungspflicht, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge derartige Beleuchtungen keine so wichtigen Folgen haben, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder des Nachbarn an einer präventiven Kontrolle besteht. Eine baupolizeiliche Überprüfung muss erst dann durchgeführt werden, wenn es zu Klagen seitens eines Nachbarn kommt. In einem solchen Fall muss die Baubehörde in einer rekursfähigen Verfügung darüber befinden, ob die Weihnachtsbeleuchtung den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften genügt und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Rein ästhetische Einwände seitens eines Nachbarn, wonach er beispielsweise einen blinkenden Weihnachtsmann schlicht unerträglich findet, kommt dagegen keine rechtliche Bedeutung zu.

Zudem ist es angesichts der erhöhten Energiepreise nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Weihnachtsbeleuchtung nicht dauernd brennt.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine schöne Adventszeit und frohe Festtage!

Autorin

Sandra Haggenmacher

Rechtsanwältin, lic. iur., MCJ, Rechtsberaterin Hauseigentümerverband Region Winterthur

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